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Steuerberater dürfen in Clearingstellenverfahren nicht beraten

22. September, 2014

Viele Mandanten wünschen sich in Steuerangelegenheiten eine Beratung aus einer Hand. Weil das Steuer- und das Beitragsrecht der Sozialversicherung eng miteinander zusammenhängen, beauftragen sie daher bei Unklarheiten mit dem Sozialversicherungsstatus häufig ihren Steuerberater mit der Klärung des Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) erklärt jedoch die Vertretung durch Steuerberater in Verwaltungsverfahren zum Sozialversicherungsstatus für unzulässig.

Steuerberater stecken beim Thema Sozialversicherungsrecht in einem regelrechten Dilemma. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, insbesondere das Beitragsrecht, sind in vielen Bereichen eng miteinander verknüpft. Stellen Steuerberater außerdem Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus eines Mandanten fest, kann es ernsthafte Konsequenzen haben, wenn sie den Mandanten nicht explizit darauf hinweisen und zu einer Klärung anhalten. Anders als bei Betriebsprüfungen oder in Verfahren gegenüber Krankenkassen dürfen Steuerberater nach dem Urteil des BSG ihre Mandanten jedoch in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vertreten.

Im Sinne eines möglichst umfassenden Services aus einer Hand ist es jedoch der Wunsch vieler Mandanten, auch in solchen Fällen eine Klärung des Sachverhaltes von ihrem Steuerberater vornehmen zu lassen. Viele Steuerberater kommen diesem Wunsch ihrer Mandanten nach und übernehmen die Vertretung in einem Statusfeststellungsverfahren zur Klärung des Sozialversicherungsstatus.

Daraus können sich jedoch insbesondere für den Steuerberater weitreichende Konsequenzen ergeben:

  • Die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund lehnt die Vertretung des Antragstellers durch Steuerberater regelmäßig ab
  • Ein Schutz durch die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters ist in der Regel nicht gegeben, da unerlaubte Rechtsberatung vorliegt

Vertretung in Verwaltungsverfahren zum Sozialversicherungsstatus nicht zulässig

Gerade die Ablehnung von Steuerberatern als rechtmäßige Vertreter in einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde inzwischen mehrfach auch von Gerichtsurteilen unterstützt. Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 05.03.2014 gilt in einem Verwaltungsverfahren die Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund als Rechtsdienstleistung. Solche Dienstleistungen dürfen allerdings ausschließlich Rechtsanwälte erbringen. Nur in Ausnahmen ist es zulässig, dass auch andere Personengruppen solche Dienstleistungen erbringen, wenn sie sich als sogenannte Nebenleistung aus der eigentlichen Tätigkeit ergeben. Wie das BSG am 05.03.2014 urteilte, gehört die Statusfeststellung aber definitiv nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters und fällt somit auch nicht unter die Ausnahmeregelungen. (AZ: B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R)

In der Vergangenheit hatten Steuerberater immer wieder versucht, genau mit dieser Ausnahmeregelung zu argumentieren. Wie im aktuellen Fall jedoch ohne Erfolg.

Neben der Ablehnung als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren stellt insbesondere die Haftpflicht eine große Gefahr mit ernstzunehmenden Risiken dar, wenn ein Steuerberater dennoch die Vertretung eines Mandanten übernimmt. Häufig ist diese durch die bestehende Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt.

Sichere Alternative: Kooperation mit pro votum

Um Steuerberater vor unberechenbaren Haftungsansprüchen zu schützen und ihren Mandanten eine kompetente, rechtssichere und zuverlässige Beratung in allen Belangen des Sozialversicherungsrechtes zu ermöglichen, bietet pro votum speziell Steuerberatern eine enge Kooperation an.

Unsere Anwälte haben sich auf Statusfeststellungsverfahren und viele andere Bereiche des Sozialversicherungsrechtes spezialisiert:

  • Vorbereitung und Durchführung von Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7a und 28h SGB IV
  • Vertretung in Gerichtsverfahren vor allen Instanzen der Sozialgerichte
  • Gesellschaftsrecht
  • Hilfestellung bei Betriebsprüfungen
  • Handwerkerversicherung
  • Scheinselbstständigkeit
  • Künstlersozialversicherung
  • Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

 

Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den Möglichkeiten und Vorteilen einer Kooperation für Sie und Ihre Mandanten!