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Urteil: Verbandspräsident unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

27. Juni, 2016

Weil die Deutsche Rentenversicherung Bund hohe Beitragsnachforderungen erhoben hatte, setzte sich der Weinbauverband Württemberg zur Wehr – mit Erfolg. Das Landessozialgericht gab dem Verband Recht und bestätigte die Sozialversicherungsfreiheit des Verbandspräsidenten.


Landessozialgericht erklärt Präsidenten des Weinbauverbandes Württemberg für sozialversicherungsfrei

Mit seinem Urteil bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Auffassung des Weinbauverbandes. Dieser war der Meinung gewesen, dass der Verbandspräsident nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte das im Rahmen einer Betriebsprüfung des Verbandes anders gesehen. Deshalb forderte die Rentenversicherung rund 40.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Weinbauverband hatte dagegen rechtliche Mittel eingelegt und es kam zum Rechtsstreit.

Die Richter kamen zu dem gleichen Schluss wie der Weinbauverband. Sie bestätigten die Annahme, dass der Verbandspräsident nicht sozialversicherungspflichtig sei. Zu den Hauptaufgaben des Verbandspräsidenten gehört es, repräsentative Termine wahrzunehmen und verbandsinterne Tätigkeiten auszuüben. Dafür erhielt der Präsident:

  • Sitzungsgelder
  • Spesenpauschalen
  • Eine monatliche Vergütungsentschädigung in fester Höhe

Das Gericht unterstrich, dass zwischen Verband und Präsidenten kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses vorliege. Bei dem betreffenden Präsidenten handelte es sich um einen Landwirt und Winzer, der hauptberuflich selbstständig tätig ist.


In Zweifelsfällen Sozialversicherungspflicht verbindlich prüfen lassen

Die Sozialversicherungspflicht korrekt zu beurteilen kann in Fällen wie dem vorliegenden Beispiel sehr schwierig sein. Um spätere Komplikationen zu vermeiden, sollten sich Betroffene professionell zu ihrem Sozialversicherungsstatus beraten lassen. Für Klarheit sorgt schließlich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig für eine solche Prüfung und verbindliche Festlegung des Sozialversicherungsstatus ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Häufig ist im Rahmen eines solchen Verfahrens die Befreiung von derSozialversicherungspflicht möglich.