Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht

Was versteht man unter der Sozialversicherungspflicht?

Für verschiedene Versicherungen herrscht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, das jeder Bürger unter bestimmten Umständen eine bestimmte Versicherung abschließen muss. Für Arbeitnehmer besteht zum Beispiel die Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer gegen bestimmte Risiken abgesichert sein muss. Derzeit zählen zu den Sozialversicherungen folgende Versicherungen:

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Durch die Sozialversicherungspflicht soll sichergestellt werden, dass jeder Arbeitnehmer gegen die wichtigsten existenziellen Bedrohungen abgesichert ist. Aus diesem Grund tritt die Versicherungspflicht automatisch in Kraft. Das ist in der Regel bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses der Fall. Auf diese Weise ist es kaum möglich, dass ein Arbeitnehmer vergisst, sich anzumelden. Sobald für einen Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht gilt, werden auch die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wie bei jeder anderen Versicherung auch haben die Versicherten nur einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie die Beiträge zahlen. Dabei gilt, dass die Beiträge vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu etwa gleichen Teilen gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten und wird prozentual berechnet.

Für wen gilt die Sozialversicherungspflicht?

Die Sozialversicherungspflicht gilt vor allem für die meisten Angestellten. Eine Ausnahme bilden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unterhalb der 400-Euro-Grenze. Die Sozialversicherungspflicht gilt außerdem nicht für:

  • Selbstständige
  • Beamte
  • Lehrer

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen für Landwirte, Seeleute und viele andere bestimmte Berufsgruppen.

Vor- und Nachteile der Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht bietet vor allem Angestellten mit einem relativ geringen Einkommen viele Vorteile. So erhalten alle Versicherten etwa bei der Krankenkasse unabhängig von ihren Beiträgen einheitliche ärztliche Leistungen. Andere Versicherungen wie die Rente oder die Arbeitslosenversicherung sind hingegen abhängig von den eingezahlten Beiträgen. Hierbei gilt allerdings die Rentenversicherung zunehmend als ineffektiv. Gerade für Besserverdienende hat die Sozialversicherungspflicht häufig kaum Vorteile. Zum Beispiel weil sie trotz recht hoher Beitragszahlungen etwa bei der Krankenkasse ebenfalls nur die Einheitsleistungen erhalten. Hier könnten mit den gleichen Beiträgen bei privaten Versicherungen zum Teil deutlich bessere Leistungen erzielt werden. Auch bei der Rentenversicherung könnten sich häufig viel effizientere Altersvorsorgemodelle mit den Beiträgen, die besser verdienende Angestellte monatlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, finanzieren lassen.

Ein weitere Nachteil kann sich für einige Angestellte auch aus der automatischen Versicherungspflicht ergeben. Das gilt vor allem für Angestellte, bei denen die Sozialversicherungspflicht nicht immer eindeutig zu erkennen ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • mitarbeitende Familienangehörige
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Diese Personen lassen sich häufig einerseits den Angestellten zuordnen, weil sie in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen. Gleichzeitig erfüllen sie aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnisse und Führungsaufgaben in vielen Fällen aber auch die Kriterien um als Selbstständige eingestuft zu werden. Um Nachteile zu vermeiden, sollten die Betroffenen ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen lassen.

Welche Personen können sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen?

Für eine Vielzahl von bestimmten Berufsgruppen gilt aufgrund von Ausnahme und Sonderreglungen keine Sozialversicherungspflicht. Unabhängig davon sind vor allem Selbstständige per Gesetz von der Sozialversicherungspflicht befreit. Neben diese Gruppen, für die bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen Sozialversicherungsfreiheit besteht, können sich auch Sozialversicherungspflichtige von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Dazu müssen sie jedoch einen entsprechenden Antrag stellen und vor allem bestimmte Kriterien erfüllen. Insbesondere folgende Personen können sich häufig von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • mitarbeitende Familienangehörige
  • Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • (Fremd-)Geschäftsführer

Um sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen, müssen die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen, damit sie als sozialversicherungsfrei eingestuft werden können. Die folgende Faktoren sind häufig eine Voraussetzung für Sozialversicherungsfreiheit:

  • Der Arbeitnehmer ist nicht weisungsgebunden
  • Ort, Zeit und Art der Arbeit können frei bestimmt werden
  • Es besteht kein Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Die Vergütung ist gewinnabhängig
  • Der Arbeitnehmer kann das Unternehmen allein rechtswirksam nach außen vertreten

Bei Gesellschaftern ist eine Sozialversicherungsfreiheit außerdem gegeben, wenn:

  • Die Kapitalbeteiligung mehr als 50% beträgt
  • Der Gesellschafter über eine Sperrminorität verfügt
  • Der Gesellschafter als einziger aufgrund bestimmten Fachwissens die Geschicke des Unternehmens bestimmen kann

Neben diesen Kriterien können für alle Betroffenen immer auch weitere Faktoren darüber entscheiden, ob Sozialversicherungsfreiheit besteht oder nicht. Aus diesem Grund sind die Entscheidungen häufig vom Einzelfall abhängig und lassen sich nur schwer generalisieren. Eine verbindliche Prüfung und Festlegung, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht erhalten die Betroffenen in einem Statusfeststellungsverfahren. Dieses Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Wird in diesem Verfahren die Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, kann ein Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gestellt werden.

Widerspruch gegen Feststellungsbescheid

Für den Fall, dass in dem Verfahren Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, kann der Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid erheben und in einem weiteren Schritt auch Klage erheben. Erkennt er den Bescheid an, kann er sich unabhängig von der Sozialversicherungspflicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Jahreseinkommen über zwei Jahre hinweg eine bestimmte Mindesthöhe übersteigt. Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu berechnet. Für 2012 betrug sie rund 51.000 € und für 2013 beträgt sie rund 52.200 €.

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist nur nach einer entsprechenden Antragstellung möglich. In keinem Fall sollten die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen eigenmächtig eingestellt werden. Auch wenn statt dessen eine private Absicherung abgeschlossen wird, ist ohne eine ausdrückliche Befreiung von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen. Nichtgezahlte Beiträge können von den Versicherungsträgern nachgefordert werden.

Welche Vorteile bringt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht?

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bringt in der Regel viele Vorteile mit sich, weil sich die Betroffenen privat versichern können. Dadurch fallen vor allem Nachteile der gesetzlichen Sozialversicherungen weg.
Zu diesen Nachteilen zählen vor allem:

  • Einheitsleistungen, die gerade bei hohen Beiträgen vergleichsweise gering ausfallen
  • Keine Möglichkeit zur Individuellen Anpassung an persönliche Bedürfnisse
  • Unsicherheit der Auszahlungshöhe z.B. bei der Rentenversicherung

Gerade das Problem der Einheitsleistungen zum Beispiel bei der Krankenkasse ist für viele jüngere Beitragszahler enorm. Sie zahlen insbesondere bei einem guten Einkommen sehr hohe Beiträge. Dafür erhalten sie im Bedarfsfall jedoch genau so wie alle anderen Beitragszahler die einheitlichen Standardleistungen. Diese beschränken sich häufig auf das absolut notwendige Minimum.

Genauso haben die Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung keine Möglichkeiten, ihre Altersvorsorge individuell zu gestalten. Sie sind stattdessen sogar abhängig vom Generationenmodell. Dieses Modell wird aber zunehmend zu einem Problem für die künftigen Generationen. Außerdem kommt es durch politische Entscheidungen immer wieder zu Veränderungen bei den Rentenzahlungen. Diese Faktoren sorgen dafür, dass die gesetzliche Rente immer unsicherer wird.

Vorteile der privaten Absicherung

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bringt für die Betroffenen daher viele Vorteile. Sie sind nicht mehr verpflichtet, sich in den gesetzlichen Versicherungen mit all ihren Nachteilen zu versichern. Stattdessen können die Betroffenen eine private Vorsorge und Absicherung aufbauen. Diese basiert deutlich stärker als die gesetzlichen Versicherungen auf einem Preis-Leistungs-Verhältnis. Außerdem kann sie in sehr vielen Fällen deutlich stärker auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden. Das liegt daran, dass die Versicherungs-Verträge sehr frei gestaltet werden können. Zu den klaren Vorteilen der privaten Versicherungen zählen daher:

  • Frei vereinbare Verträge
  • Vertraglich eindeutig definierte Leistungen
  • Risikoabhängige Beiträge
  • Übernahme des Risikos für alle versicherbaren Gefahren

Die Kombination aus den genannten Vorteilen ermöglicht es den Versicherten, individuell zu entscheiden, gegen welche Risiken sie sich absichern müssen oder möchten. Aus den berücksichtigten Risiken und den vertraglich geregelten Leistungen errechnen sich die persönlichen Versicherungsbeiträge. Diese können im Falle der Krankenversicherung bei gleichen Leistungen deutlich günstiger als die gesetzlichen Versicherungen sein. Alternativ können die Privat-Versicherten für die Beitragshöhe, die sie in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, bei einer privaten Krankenversicherung deutlich besser Leistungen erwarten.

Einen weiteren großen Vorteil stellt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bei der Rentenversicherung dar. Auch hier können die Leistungen individuell angepasst werden. Das bedeutet, dass sich der Versicherte individuell überlegen kann, welche Leistungen er später erhalten möchte. Davon ausgehend werden dann seine notwendigen finanziellen Aufwendungen berechnet. Zusätzlich zu den individualisierbaren Leistungen besteht ein großer Vorteil einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht darin, dass bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzung zurückgezahlt werden können.

Welche Nachteile bringt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht?

Auch wenn eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hauptsächlich viele Vorteile mit sich bringt, gibt es natürlich auch einige Nachteile, die nicht verschwiegen werden dürfen. Wer diese Risiken kennt, kann aber angemessen damit umgehen. In der Regel genügt es jedoch, sich die Bedingungen einer Versicherung genau anzusehen. Nachteile einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht können zum Beispiel sein:

  • Nach einem Wechsel zu privaten Versicherungsanbietern ist eine Rückkehr in die gesetzlichen Sozialversicherungen häufig nicht mehr möglich
  • Durch den Ausstieg aus der gesetzlichen Rentenversicherung verlieren die Versicherten in der Regel den Invaliditätsschutz. Dieser ist bei vielen privaten Versicherungen nicht enthalten.
  • Versicherungsbeiträge können sich bei privaten Versicherungen verändern und damit auch steigen
  • Private Versicherungen arbeiten wirtschaftlich und damit gewinnorientiert. Aus diesem Grund kann eine private Versicherung für ältere Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Problemen schwierig oder sogar unmöglich sein

Die möglichen Nachteile einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht lassen sich in der Regel durch gezielte Beratung und Information eingrenzen. Zum Beispiel sollten die Betroffenen vor einem Wechsel zu einer privaten Versicherung sicherstellen, dass sie auch langfristig in den Lage sind, die notwendigen Versicherungsbeiträge zahlen zu können. Dabei sollten auch eventuelle Beitragssteigerungen berücksichtigt werden.

Ebenfalls sollte im Vorfeld einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht geprüft werden, ob Chancen auf private Policen bestehen. Wer schwerwiegend chronisch erkrankt ist, wird mitunter von einer privaten Krankenversicherung nicht aufgenommen. In diesem Fall könnte eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse vorteilhafter sein. Aus diesem Grund sollten gesetzliche Versicherungen grundsätzlich nicht voreilig gekündigt werden.

Genauso wie Betroffene vor einem Ausstieg aus den gesetzlichen Sozialversicherungen die Chancen auf eine private Versicherung prüfen sollten, sollten sie auch sicherstellen, dass sie sich gegen bestimmte Risiken absichern können, sofern das für sie nötig ist. Wer zum Beispiel berufsbedingt einem erhöhten Invaliditäts-Risiko ausgesetzt ist, hat unter Umständen Schwierigkeiten, einen Versicherer zu finden, der ihn aufnimmt und das Invaliditäts-Risiko abdeckt.

Sozialversicherungspflicht in der GmbH

Die Sozialversicherungspflicht in einer GmbH lässt sich unter Umständen für die Beteiligten nicht immer eindeutig erkennen. Das liegt daran, dass gerade in einer GmbH bei den beteiligten Gesellschaftern oder auch angestellten Geschäftsführern mitunter die Voraussetzungen für Sozialversicherungspflicht aber auch für Sozialversicherungsfreiheit erfüllt werden. In diesen Fällen können oft Kleinigkeiten darüber entscheiden, ob letztendlich Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Bei den folgenden Personen besteht in einer GmbH häufig keine Sozialversicherungspflicht:

  • Gesellschafter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit

Als Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit gilt für Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem, in welchem Umfang sie die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmen können. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • mehr als 50% der Unternehmensanteile hält
  • über eine Sperrminorität verfügt
  • aufgrund seines Fach- oder Branchenwissens die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen kann

Mitarbeitende Familienangehörige, (Fremd-)Geschäftsführer oder auch Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer, die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen aber nicht zwangsläufig der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sie können von der Sozialversicherungspflicht befreit sein, wenn sie bestimmte Kriterien in Bezug zur Eingliederung in das Unternehmen erfüllen. Folgende Kriterien müssen für eine Sozialversicherungsfreiheit häufig erfüllt werden, wenn eine Sozialversicherungsfreiheit über die Gesellschafter-Beteiligung nicht gegeben ist:

  • Freie Bestimmung über Arbeitszeit, -ort und -umfang
  • Freie Entscheidungsmöglichkeit über Urlaub
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Gewinnabhängige Leistungsvergütung
  • Befugnis zur rechtsgültigen Außenvertretung des Unternehmens

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in einer GmbH

Auch wenn die meisten oder sogar alle der genannten Kriterien für die Sozialversicherungsfreiheit erfüllt werden, muss deswegen nicht automatisch auch Sozialversicherungsfreiheit für den Betreffenden vorliegen. Um eine rechtsgültige und verbindliche Festlegung des Sozialversicherungsstatus zu erhalten, sollten Betroffene ihren Status überprüfen lassen. Dazu können sie bei der Clearingstelle der Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. In diesem Verfahren wird dann geprüft, ob einer der beiden Status vorliegt. Dazu müssen die Antragsteller bei der Antragstellung umfangreiche Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis machen. Nach Feststellung des Status erhalten sie dann einen Bescheid über den festgelegten Sozialversicherungsstatus. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, wenn er mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Bringt dieser Schritt keinen Erfolg ist anschließend auch eine Klage möglich.

Nur anhand des im Feststellungsverfahrens festgelegten Status sollten die Betroffenen Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder nicht. Werden ohne Sozialversicherungspflicht Beiträge gezahlt, können im Bedarfsfall Leistungen verweigert werden, weil sich aus den Beitragszahlungen alleine noch kein Leistungsanspruch ergibt. Zahlt ein Beitragspflichtiger keine Beiträge, können die Sozialversicherungsträger diese für mehrere Jahre rückwirkend nachfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob in diesem Zeitraum ein entsprechender privater Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht.