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Erstattungsanspruch zu Unrecht gezahlter Beiträge

Können die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge erstattet werden?

 

Die Prüfstelle hat auch für die Vergangenheit zu entscheiden, ab wann ggf. keine abhängige Beschäftigung mehr vorlag. Damit besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für sämtliche zurückliegenden Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) und zur Arbeitslosenversicherung (§ 35 Abs. 1 SGB III). Für die Erstattung ist ein Antrag zu stellen.

 

Gibt es keine Ausnahmen für die Erstattungsanspruch zu Unrecht gezahlter Beiträge?

 

Eine Erstattung der Beiträge zur GRV ist zum einen für denjenigen Zeitraum ausgeschlossen, in dem Leistungen erbracht worden sind bzw. sie der Leistungsträger noch zu erbringen hat (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Beispiel: Der Betreffende hat eine Reha-Maßnahme in Anspruch genommen.

 

Da die Krankenversicherung regelmäßig zu Leistungen herangezogen wird, scheidet die Erstattung insoweit fast immer aus. Es liegt hier denn eine sog. Fehlversicherung vor. Als Folge wird der Arbeitgeberanteil anschließend mit dem eigenen Beitrag für den neuen Selbständigenbeitrag verwandt. Eine Nachforderung kann sich nur dann ergeben, wenn Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten vorliegen z.B. Miet- / Pachtzinsen)

 

Gilt der Ausschluss einer Erstattung auch hinsichtlich bereits gezahlter Arbeitslosengelder?

 

Nein, hier wird der Erstattungsbetrag allein um die erhaltenen Arbeitslosengeldzahlungen gekürzt.

An wen muss sich der Einzelne wegen der Erstattung wenden?

Sofern keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind bzw. noch erbracht werden müssen und die Beiträge noch nicht der Verjährung unterliegen, kommen i.E. die Gemeinsamen Grundsätze der SV-Träger für die, Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Anwendung.

 

Welche Beiträge sind von der Verjährung betroffen?

 

Beanstandet der einzelne erfolgreich seine vermeintliche Versicherungspflicht, so besteht eine Verjährungsfrist von vier Jahren (§27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Beanstandet dagegen der Versicherungsträger z.b. anlässlich einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung zu laufen (§27 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

 

Gibt es Möglichkeiten auch die der Verjährung unterliegenden Beiträge erstattet zu bekommen?

 

Dies ist dann erreichbar, wenn seitens des Betroffenen eine besondere Pflichtverletzung der Einzugsstelle nachgewiesen werden kann. Darunter fällt eine Falschauskunft von zuständiger Seite, als deren Folge eine Vertrauensposition für den Betroffenen begründet wurde. Ferner eine schriftliche Stellungnahme mit Außenwirkung. Äußerungen der Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung oder sonstige „schlichte Auskünfte“ reichen jedoch nicht aus.