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Weihnachtsgeld – Freud und Leid liegen dicht beieinander

10. Dezember, 2014

Jahr für Jahr erhalten viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld. Nicht selten in Höhe eines halben oder sogar eines ganzen Monatsgehaltes – theoretisch. Die Ernüchterung folgt meist bei einem Blick auf den Lohnzettel. Nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben und Steuern bleibt schnell nur noch die Hälfte der Sonderzahlung übrig.

Besonders hart von den Abzügen sind vor allem alle angestellten Arbeitnehmer betroffen, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzliche Sozialversicherungen liegen. Die Grenzen liegen 2014 bei einem Jahreseinkommen von:

  • 48.600 Euro (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung)
  • 60.000 Euro in Ost- und 71.400 Euro in Westdeutschland (gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Weihnachtsgeld unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen

Diese Grenzen können bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Weihnachtsgeld eine entscheidende Rolle spielen. Liegt das Einkommen auch mit der zusätzlichen Zahlung unterhalb der Bemessungsgrenze, müssen für das komplette Weihnachtsgeld Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe geleistet werden.

Weihnachtsgeld oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen

Anders verhält es sich, wenn das Einkommen regulär unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, diese Grenze aber durch die Zahlung des Weihnachtsgeldes überschritten wird. In diesem Fall müssen auch nur für den Teil des Weihnachtsgeldes Sozialabgaben gezahlt werden, der unterhalb der Bemessungsgrenze liegt. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Bemessungsgrenzen können dadurch auch nur in einem Bereich der Sozialversicherung Abgaben fällig werden.

Am meisten profitiert vom Weihnachtsgeld, wer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, bzw. dessen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zu den unterschiedlichen Sozialversicherungen liegt. In diesem Fall müssen keine Abgaben zur Sozialversicherung auf das zusätzliche Weihnachtsgeld gezahlt werden.

Im Zweifelsfall beraten lassen

Wer sich nicht sicher ist, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sollte seinen Sozialversicherungsstatus in jedem Fall im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich prüfen lassen. Unsere Experten beraten Sie gerne unverbindlich und kostenlos.