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Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit – Was ist das?

11. April, 2016

Aktuelle Diskussionen um Scheinselbstständigkeit haben bei vielen Auftraggebern zu Verunsicherung geführt. Durchaus zu Recht. Schließlich tragen sie ein hohes finanzielles Risiko, wenn sich herausstellt, dass sie einen vermeintlich sozialversicherungspflichtigen Auftragnehmer tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben. Für Auftraggeber deutlich unproblematischer ist es, wenn der Auftragnehmer als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist. Wann aber ist das der Fall und was bedeutet dieser Status konkret für die Sozialversicherungspflicht?


Kriterien für arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Wer als Selbstständiger tätig ist, unterliegt, von Ausnahmen abgesehen, in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht. Er arbeitet auf eigene Rechnung für verschiedene Auftraggeber, denen gegenüber er nicht weisungsgebunden ist und kann weitestgehend selber bestimmen, wann und wo er seinen Auftrag erfüllt. Je nach Größe des Unternehmens kann der Selbständige als Einzelunternehmer vollständig alleine arbeiten oder auch sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen.

Gerade, wenn ein Selbstständiger jedoch keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und dauerhaft ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, kann seine Tätigkeit der eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sehr nahe kommen. In diesem Fall gilt die Tätigkeit  dann als arbeitnehmerähnlich. Ein klassisches Beispiel dafür sind freie Journalisten, die dauerhaft und ausschließlich für eine Zeitung schreiben. Sie werden daher häufig auch als „fest Freie“ bezeichnet.

Konkret zeichnen sich arbeitnehmerähnlich tätige Personen durch folgende Kriterien aus:

  • Gewerbe angemeldet, sofern nicht freiberuflich tätig
  • Unabhängig tätig (keine Weisungsbindung)
  • Freie Bestimmung über Arbeitszeit und -ort
  • Verfügen üblicherweise über eigene Geschäftsräume
  • Sind dauerhaft überwiegend (mehr als 5/6 des Umsatzes) für einen Auftraggeber tätig
  • Beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter

Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit von Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerähnlich tätige Selbstständige gelten rechtlich und formal als Selbstständig. Das ist ein wichtiger und entscheidender Unterschied zu Scheinselbstständigen, die rechtlich als nichtselbstständige Arbeitnehmer gelten. Selbstständige, die arbeitnehmerähnlich tätig sind, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung der Sozialversicherungspflicht. Für die Zahlung der Beiträge haften ausschließlich sie selbst. Nicht der Auftraggeber.


Nicht nur Einzelunternehmer betroffen

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit kann auch auf eine GmbH zutreffen. Nämlich dann, wenn eine Gesellschaft überwiegend ausschließlich für einen Auftraggeber tätig. In diesem Fall wirkt sich die Arbeitnehmerähnlichkeit direkt auf die Geschäftsführung aus. Auf diese Weise können gegebenenfalls sozialversicherungsfreie Geschäftsführer einer GmbH versicherungspflichtig in der Rentenversicherung werden.


Beraten lassen

Um Komplikationen möglichst vollständig zu vermeiden, sollten Selbstständige, deren Auftraggeber aber auch Geschäftsführer von Gesellschaften im eigenen Interesse den korrekten Sozialversicherungsstatus und damit verbundene Sozialversicherungspflichten verbindlich und rechtssicher klären lassen. Möglich ist dies in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig für ein solches Verfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.