Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Bundessozialgericht erklärt Honorar-Ärzte im Rettungsdienst als scheinselbstständig

Bundessozialgericht erklärt Honorar-Ärzte im Rettungsdienst als scheinselbstständig

05. September, 2016

Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern und bewertete die Beschäftigung von Honorarärzten in Rettungswagen als Scheinselbstständigkeit. Bleibt es bei dieser Entscheidung, muss das Bundesland Beschäftigungsverträge anbieten. das bedeutet nicht zuletzt deutlich steigende Kosten, die von Krankenkassen zu tragen sind.

In den ländlichen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns ist es gang und gäbe, dass Ärzte neben ihrer Haupt-Anstellung als Honorar-Notärzte in Rettungswagen fahren. Diese Praxis hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als sozialversicherungsrechtlich unzulässig aufgefasst. Das Landesgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Rentenversicherungsträger recht und entschied, dass es sich bei der praktizierten Beschäftigungsform um Scheinselbstständigkeit handele. Dieser Entscheidung folgte in nächster Instanz auch das Bundessozialgericht.


Urteil mit weitreichenden Folgen

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für den betroffenen Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Einerseits drohen nun umfassende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem muss der Rettungsdienst seinen Notärzten Arbeitsverträge anbieten und gegebenenfalls auch nach neuem Personal suchen. Ob diese annehmen ist bislang ungewiss. Durch die zusätzlichen Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen droht eine Verdoppelung der Kosten im Rettungswesen, teilte das DRK mit. Diese Kosten müssten dann die Krankenversicherungen tragen. Ob es tatsächlich zu diesen Folgen kommt, ist derzeit ungewiss. Zurzeit beschäftigt sich das Bundessozialministerium grundsätzlich mit dem Thema.


Bei Unsicherheiten Status individuell prüfen lassen

Die Sozialversicherungspflicht und Scheinselbstständigkeit sind bei Ärzten in Honorar-Anstellung generell immer wieder ein Thema. Auch bei Tätigkeit in Krankenhäusern. In Zweifelsfällen sollten betroffene Ärzte den Sozialversicherungsstatus einzelfallbezogen prüfen lassen. Möglich ist das in einem Statusfeststellungsverfahren. Ein solches Verfahren nach § 7a SGB IV kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens prüft die Clearingstelle den zutreffenden Sozialversicherungsstatus und legt ihn für alle Zweige der Sozialversicherung verbindlich fest.