Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Clearingstelle » Clearingstelle Sozialversicherung

Clearingstelle Sozialversicherung

Die Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund erfüllt von ihrem Wesen her eine Mehrfachfunktion. Eine passendere Bezeichnung wäre Clearingstelle Sozialversicherung. Wird also über die Clearingstelle der Status für Personengruppen wie Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter oder mitarbeitende Familienangehörige geklärt, bezieht sich dies natürlich nicht nur auf die Rentenversicherung.

Die gesamte soziale Absicherung

 

Die Clearingstelle Sozialversicherung legt durch den Feststellungsbescheid die Ansprüche und Verpflichtungen in den Zweigen der Sozialversicherung fest. Wer durch einen freiwilligen Antrag seinen sozialversicherungsrechtlichen Status klären lässt, erhält neben der Antwort auf die Frage nach seiner Altersabsicherung zugleich auch die notwendigen Informationen zu seiner künftigen Krankversicherung, seinen Leistungsansprüche bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz und nach den verantwortlichen Trägern eventuell möglicher Rehabilitationsmaßnahmen. Durch ihre Entscheidung legt die Clearingstelle Sozialversicherung als Ganzes fest.

 

Antragsverfahren für Geschäftsführer

 

Das Antragsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Clearingstelle Sozialversicherung ist ein vom Arbeitgeber oder vom Betroffenen eingeleitetes Verfahren. Anlass dazu sind Zweifel an der bisherigen individuellen Praxis der persönlichen Vorsorge. Damit kommt es besonders für bereits seit Längerem tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, andere mitarbeitende Gesellschafter und mitarbeitende Familienmitglieder infrage. Eine weitere Personengruppe mit ähnlich großem Klärungsbedürfnis sind Fremdgesellschafter, die in ihrem Geschäftsführervertrag und in der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit über große unternehmerische Freiheit verfügen. Es kommt also nicht immer darauf an, dass ein Antragsteller auch am Unternehmen beteiligt ist.

 

Antragsverfahren für Familienmitglieder

 

Darin ist eine gewisse Ähnlichkeit mit den Anträgen zu erkennen, die von mitarbeitenden Abkömmlingen bei der Clearingstelle Sozialversicherung gestellt werden. Kinder halten nicht zwangläufig Anteile im Familienbetrieb. Sie verfügen aber dafür über einen größeren Einfluss auf die Unternehmensgestaltung als ein familienfremder Angestellter in leitender Position. Oftmals können Familienmitglieder durch die besondere Nähe freier in die Unternehmensführung eingreifen, als ihre grundsätzliche Arbeitsplatzbeschreibung dies zulässt. Dieser Einfluss wächst zudem mit der Anzahl der Jahre, die die Mitarbeit dauert. Dies kann dazu führen, dass eine anfänglich vielleicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Unternehmen sich durch wachsende Entscheidungsgewalt so ändert, dass die Clearingstelle Sozialversicherung bei einer Prüfung verneint und die Pflicht zur Beitragszahlung zusammen mit dem Anspruch im Leistungsfall entfällt.