Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Clearingstelle Sozialversicherungspflicht

Als eigenständige Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist es die vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe, dass verbindlich für alle Zweige der Sozialversicherung die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht feststellt oder eine Tätigkeit als sozialversicherungsfrei einstuft. Bei Neuanmeldungen im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren ist ein Feststellungsbescheid mit Sozialversicherungspflicht aufgrund der Nähe zur Aufnahme der Tätigkeit noch relativ unproblematisch. Anders stellt sich die Situation dar, wenn bei einem schon länger bestehenden Tätigkeitsverhältnis durch die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreistellung festgelegt wird, obwohl die Unternehmen und Mitarbeiter bislang vom Gegenteil ausgegangen sind.

Bei Altfällen, die bislang noch von keiner anderen Stelle verbindlich auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft wurden, kann über die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft werden. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber oder Auftraggeber sowie Arbeitnehmer und Auftragnehmer. Beide haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht entweder feststellt oder verneint. Der das Prüfungsverfahren zunächst beendende Feststellungsbescheid schafft Rechtssicherheit. Er löst eine Freistellung von den Pflichtbeiträgen aus, wenn die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht nicht feststellt. Daraus entstehen Ansprüche auf Rückerstattung der womöglich schon seit Jahren entrichteten Beiträge. Andererseits folgen auch steuerliche Konsequenzen, denn die Arbeitgeberbeiträge sind nun zusätzlich dem Mitarbeiter zugeflossene Geldleistungen.

 

Stellt dagegen die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht fest, folgt eine Nachberechnung der Beiträge. Diese Nachberechnung führt zu einem vom Betroffenen geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser kann sich bei anspruchsvollen Bezügen einem Fremdgeschäftsführer auf eine beträchtliche Summe belaufen. Je weiter zurück die Prüfung also erfolgt, desto größer sind die wirtschaftlichen Nachteile, falls die Clearingstelle eine Sozialversicherungspflicht in Abweichung zur bisherigen Annahme der Beteiligten einstuft. Gleiches gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige, deren unternehmerische Gestaltungsfreiheit oft als nicht ausreichend eingestuft wird und für die die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht feststellt. Gesellschafter-Geschäftführer betrifft allerdings häufig der umgekehrte Fall, in dem sie jahrelang Beiträge entrichten, die Clearingstelle Sozialversicherungspflicht aber nicht feststellt. Sie haben noch dazu das Verjährungsrisiko zu tragen, das die Rückerstattungsansprüche deutlich verringern kann. Es besteht also in jedem Fall Handlungsbedarf bei nicht wirklich gesichert festgestelltem Sozialversicherungsstatus.