Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Engere Grenzen für Sozialversicherungsfreiheit bei Gesellschafter-Geschäftsführern

30. Mai, 2016

Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Jahr mit drei Urteilen die Grenzen für Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern enger gesteckt. Nur noch in zwei Fällen ist Sozialversicherungsfreiheit möglich.


Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Bestimmung des korrekten Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern ist schwierig. Aus diesem Grund erfolgt für die betreffenden Personen bei Beginn ihrer Tätigkeit eine Einzelfallprüfung im Rahmen des sogenannten obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Eine wichtige Rolle bei der Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus spielen immer Art und Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft und die damit verbundenen Mitbestimmungsrechte im Unternehmen. Zu unterscheiden sind dabei je nach Umfang der Beteiligung:

  1. Minderheitsgesellschafter – halten weniger als die Hälfte der Anteile
  2. Mehrheitsgesellschaft – halten mehr als die Hälfte der Anteile

Wann ist Sozialversicherungsfreiheit für Gesellschafter-Geschäftsführer noch möglich?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vergangenen Jahr ist eine Sozialversicherungsfreiheit nur noch dann möglich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer:

  1. Mehrheitsgesellschafter oder
  2. Minderheitsgesellschafter ist und über ein Vetorecht verfügt, mit dem er Unternehmensentscheidungen maßgeblich beeinflussen kann.

Bei der Anerkennung von Vetorechten ist entscheidend, dass diese im Gesellschafter-Vertrag festgeschrieben sein müssen. Eine Festschreibung im Beschäftigungsvertrag für die Geschäftsführertätigkeit ist nicht ausreichend, da sie von den übrigen Gesellschaftern im Zweifelsfall außer Kraft gesetzt werden kann. Mit der aktuellen Rechtsprechung entfällt auch die Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter als „Kopf und Seele“ des Unternehmens als sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden.

Bei Zweifeln am eigenen Sozialversicherungsstatus sollten Betroffene ihren Sozialversicherungsstatus in jedem Fall in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV verbindlich prüfen und festlegen lassen. Zuständig für das Verfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.