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Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen – auch über Verjährungsfrist hinaus?

15. Dezember, 2014

Wer seinen Sozialversicherungsstatus bei Unklarheiten verbindlich von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren prüfen lässt, erlangt zum einen Rechtssicherheit. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge von den Versicherungsträgern zurückzufordern. Dabei gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. In Einzelfällen konnten in der Vergangenheit auch schon Beiträge darüber hinaus zurückgefordert werden.

Ein verbindlich geklärter Sozialversicherungsstatus bringt den betroffenen Personen vor allem die bis dahin fehlende Rechtssicherheit. Ohne diese Klarheit kann es den Betroffenen geschehen, dass ihnen im Bedarfsfall Leistungen der Sozialversicherungsträger verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig waren. In diesem Fall wurden die Versicherungsbeiträge vergeblich gezahlt. Der vermeintlich Versicherte hat nämlich alleine durch die Zahlung keinen Anspruch auf Leistungen erworben. Der besteht nur, wenn gleichzeitig auch Sozialversicherungspflicht vorliegt.

Aber auch wenn die Beiträge in einem solchen Fall vergeblich gezahlt wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie unwiederbringlich verloren sind. Betroffene können sie sich zurückerstatten lassen, wenn sich herausstellt, dass Zahlungen geleistet wurden, ohne dass Sozialversicherungspflicht bestanden hat.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern
Um Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern zu können, muss in einem ersten Schritt verbindlich geprüft und bestätigt werden, dass in der Vergangenheit keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat. Das ist zum Beispiel im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens möglich. Wird in einem solchen Verfahren verbindlich festgelegt, dass keine Versicherungspflicht bestanden hat, können anschließend die gezahlten Beiträge von den Sozialversicherungsträgern zurückgefordert werden. Dabei gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen.

Gezahlte Beiträge werden grundsätzlich nur zurückerstattet, wenn noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Im Falle der Rentenversicherung ist dieser Umstand in den meisten Fällen gegeben. Etwas komplizierter sieht es häufig bei der Krankenversicherung aus. Hier werden Leistungen regelmäßig in Anspruch genommen, weshalb eine Rückerstattung in der Regel nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich ist – wenn überhaupt.

Beiträge können nur innerhalb der geltenden Verjährungsfristen zurückgefordert werden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Wirkung lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen:
Für Beiträge, die im Laufe des Jahres 2010 gezahlt wurden, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2011. Mit der Folge, dass die gezahlten Beiträge für 2010 am 1.1.2015 verjähren und danach nicht mehr zurückerstattet werden. Auf diese Weise werden bei einer rückwirkenden Befreiung zum Beispiel ab dem 1.1.2008 von der Sozialversicherungspflicht, die bis zum 31.12.2014 in Kraft tritt, folgende Beiträge zurückgezahlt:

  • Die im laufenden Jahr 2014 bereits gezahlten Beiträge
  • Die in den Jahren 2010 bis 2013 gezahlten Beiträge

Anders verhält es sich, wenn es umgekehrt von Seiten der Sozialversicherungsträger zu einer Beanstandung des Sozialversicherungsstatus kommt. Etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

Im Normalfall findet eine Erstattung wie gezeigt maximal für den Zeitraum der vorangehenden vergangenen vier Jahre statt. Wurden in diesem Zeitraum Leistungen der Versicherungsträger in Anspruch genommen, etwa im Krankheitsfall oder im Falle der Arbeitslosigkeit, können sich diese Zeiträume auch verkürzen.

Rückerstattungen über die Verjährungsfrist hinaus
In der Vergangenheit kam es in Einzelfällen bereits vor, dass auch Beiträge über die Verjährungsfrist hinaus zurückerstattet wurden, weil sehr gravierende Pflichtverletzungen oder Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Klärung der Sozialversicherungspflicht seitens der zuständigen Institutionen vorgelegen hatten. Zu solchen Ausnahmefällen kann es zum Beispiel kommen, wenn eine betroffene Person ihre Zweifel zur eigenen SV-Pflicht etwa im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nachweislich zum Ausdruck gebracht und einen schriftlichen Bescheid zum Status verlangt hat, die zuständige Stelle diesem Hinweis aber nicht nachgegangen ist und den gewünschten Bescheid nicht erstellt hat.

Solche Ausnahmesituationen, in denen eine Rückerstattung von SV-Beiträgen über die Verjährungsfrist hinaus durchgesetzt werden soll, sind rechtlich sehr komplex und haben in der Regel nur mit einem anwaltlichen Beistand Aussicht auf Erfolg. Aber auch im Falle einer regulären Beitragsrückerstattung empfiehlt sich ein kompetenter und erfahrener Beistand. Unsere Experten von sozialversicherung24 stehen Ihnen bei allen Belangen des Sozialversicherungsrechts zur Seite. Vom Statusfeststellungsverfahren bis zur Beitragsrückforderung.