Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Falle Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

27. Februar, 2017

Die Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer ist immer wieder ein strittiges Thema. Wer die Sozialversicherungspflicht eindeutig regeln möchte, sollte bei der Vertragsgestaltung gut aufpassen. Es gibt zahlreiche Fallen.

Wann gilt Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer?

Bei Geschäftsführern hängt die Frage nach der Sozialversicherungspflicht vor allem von einem Faktor ab: sind sie für ein eigenes Unternehmen tätig oder für ein fremdes? Sogenannte Fremdgeschäftsführer, die für ein fremdes Unternehmen tätig sind, unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung der Sozialversicherungspflicht. Sie sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne leitende Angestellte.

Anders verhält es sich, wenn ein Geschäftsführer selber an dem Unternehmen beteiligt ist, für das er als Geschäftsführer tätig ist. In diesem Fall ist zu unterscheiden, in welchem Umfang der betreffende Geschäftsführer an dem Unternehmen beteiligt ist und welche Mitbestimmungsrechte er hat. Dabei kommen insbesondere zwei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Mitbestimmungsrecht aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung von 51 oder mehr Prozent
  2. Mitbestimmungsrecht bei Minderheitsbeteiligung von 49 oder weniger Prozent durch Vetorecht, Sperrminorität etc.

Auf Vertragsgestaltung achten

Gerade bei Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung ist es durchaus üblich, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für den Geschäftsführer zu erreichen. Das ist prinzipiell möglich. Wie so oft steckt der Teufel dabei im Detail. Bei der Vertragsgestaltung lauern verschiedene Fallen. Das zeigen Gerichtsurteile zu einzelnen Fällen immer wieder auf eindrucksvolle Weise. Werden dem Geschäftsführer Mitbestimmungsrechte eingeräumt, um Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen, sollten diese so verankert werden, dass sie nicht ausgehebelt werden können. Eine Verankerung im Geschäftsführervertrag ist in der Regel nicht ausreichend. Für ausreichende Sicherheit sorgt in der Regel nur eine Verankerung der Mitbestimmungsrechte in der Satzung.

Zu beachten ist außerdem, dass es sich um eine „echte“ Beteiligung handeln muss, damit eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für einen Geschäftsführer in Frage kommt. Ein stille Beteiligung führt in der Regel nicht zu den notwendigen Mitbestimmungsrechten.

Beraten lassen

Über die korrekte Gestaltung von unterschiedlichen Verträgen lässt sich gerade bei Geschäftsführern immer wieder Sozialversicherungsfreiheit erreichen. Dazu empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu bösen Überraschungen kommen. Das bedeutet in der Regel konkret: umfangreiche Nachzahlungen zur Sozialversicherung. Mit einer professionellen Beratung zur Vertragsgestaltung lassen sich solche unerwünschten Konsequenzen zuverlässig vermeiden.