Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Falle Sozialversicherungspflicht – wie sich Gesellschafter-Geschäftsführer schützen können

11. April, 2016

Im Sommer vergangenen Jahres erklärte das Landessozialgericht Bayern den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für sozialversicherungspflichtig. Der Betroffene selber war von Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen. Leider kein Einzelfall. Für Schutz sorgt eine frühzeitige rechtssichere Klärung des Versicherungsstatus.

Geklagt hatte der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer. Er war selber von Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen. Dafür sprachen aus seiner Sicht die Tatsachen, dass er:

  • Zu 20 % an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt war
  • Die Gesellschaft in jeder Form vertreten durfte
  • Von § 181 BGB befreit war
  • Laut Satzung nur aus gewichtigem Grund abberufen werden konnte

In der Tat sprechen all diese Punkte immer wieder für Sozialversicherungsfreiheit. Den Richtern reichten diese Kriterien jedoch nicht aus. Das Problem sahen sie in der geringfügigen Beteiligung des Klägers am Unternehmen. Als sogenannter Minderheitsgesellschafter verfügte er nicht über ausreichend Mitbestimmungsrecht, um die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitzubestimmen. Dazu hätte es einer Sperrminorität oder eines Vetorechtes bedurft. Die Satzung enthielt jedoch keinerlei Vereinbarungen dieser Art.


Kein Einzelfall

Fälle wie der geschilderte sind keine Seltenheit. Das liegt vor allem daran, dass die Bestimmung des Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern besonders schwierig ist. Der Grund dafür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Doppelfunktion innehat. Auf der einen Seite ist er Gesellschafter eines Unternehmens und trägt damit unternehmerisches Risiko – erfüllt damit Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit. Gleichzeitig ist er als Gesellschafter immer auch Beschäftigter des Unternehmens. Dies wiederum spricht für Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist daher, welche der beiden Eigenschaften im Einzelfall überwiegt. Bei Mehrheitsgesellschaftern, die 50 Prozent oder mehr Anteile am Unternehmen halten, ist in der Regel immer Sozialversicherungsfreiheit gegeben. Vorsicht ist hier dennoch bei der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer geboten. Das gilt umso mehr für Minderheitsgesellschafter. Kriterien für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sind insbesondere:

  • Bindung an Weisungen
  • Vorgegebene Arbeitszeiten und -orte
  • Urlaubsansprüche
  • Eingliederung in das Unternehmen

Probleme gar nicht erst aufkommen lassen

In vielen Fällen zeigt sich das Ausmaß eines fälschlich angenommenen Sozialversicherungsstatus erst, wenn es zu einer Betriebsprüfung kommt. Dann ist es jedoch häufig schon zu spät, weil im schlimmsten Fall massive Nachzahlungsforderung für mehrere Jahre drohen. Grade bei kleinen oder noch jungen GmbHs kann damit schnell die Zukunft des Unternehmens auf dem Spiel stehen.

Um es gar nicht erst soweit kommen zu lassen, sollten sich alle Betroffenen so früh wie möglich absichern. Das bedeutet insbesondere:

  • Alle Rechte und Kompetenzen vertraglich genau regeln und festhalten
  • Vertragliche und real praktizierte Verhältnisse müssen so genau wie möglich übereinstimmen
  • Verbindliche Prüfung des Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren
  • Bei Veränderungen der Unternehmensstrukturen oder wichtiger Verträge immer prüfen lassen, ob sich Auswirkungen auf den Sozialversicherungsstatus  einer Person ergeben

Ein Statusfeststellungsverfahren können alle Betroffenen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Im Rahmen des Verfahrens prüft sie, ob die Voraussetzungen für einen bestimmten Sozialversicherungsstatus gegeben sind und legt ihn anschließend verbindlich fest. Das Ergebnis gilt für alle Bereiche der Sozialversicherung.

Grundsätzlich findet ein Statusfeststellungsverfahren von Rechts wegen automatisch statt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sozialversicherung angemeldet wird. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass ein solches obligatorisches Verfahren aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen nicht stattfindet.


Professionell unterstützen lassen

Sowohl bei der Vertragsgestaltung, wie auch der Prüfung von Auswirkungen von Veränderungen sowie der Beantragung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren empfiehlt es sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. So lassen sich Fehler vermeiden, die später fatale Konsequenzen haben können.

Für Fragen rund um das Thema Sozialversicherungspflicht und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stehen Ihnen unsere Experten von sozialversicherung24 gerne zur Verfügung.