Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Gerichtliche Klärung: Sozialversicherungsstatus eines Vertriebsberaters

Gerichtliche Klärung: Sozialversicherungsstatus eines Vertriebsberaters

25. Oktober, 2016

Den Sozialversicherungsstatus einer Person festzulegen, ist in manchen Fällen nicht einfach. Das gilt in besonderem Maße für freie Mitarbeiter. In diesem Bereich sind die Grenzen zwischen Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit sehr fließend. Es handelt sich daher in der Regel immer um Einzelfallentscheidungen. In einem aktuellen Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Sozialversicherungsstatus eines Vertriebsberaters klären. Bei dem Betroffenen war unklar, ob er als freier Mitarbeiter oder abhängig Beschäftigter einzustufen war.


Wann liegt freie Mitarbeit vor?

Freie Mitarbeit ist bei der Bestimmung des Sozialversicherungsstatus besonders schwierig. In der Regel gehen die beteiligten Vertragspartner von Sozialversicherungsfreiheit aus. Das muss jedoch nicht immer der Fall sein. Ausschlaggebend ist immer, ob die Tätigkeit auch im Sinne des Sozialversicherungsrechtes als selbstständig einzustufen ist.

Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne frei oder abhängig ist, spielen vor allem drei Faktoren eine besonders wichtige Rolle:

  • Unternehmerrisiko,
  • Weisungsbindung sowie
  • Eingliederung des Auftragnehmers ins Unternehmen des Auftraggebers.

Trägt der freie Mitarbeiter ein eigenes Unternehmerrisiko, ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden und ist er auch nicht in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert, ist von einer selbstständigen, sozialversicherungsfreien Mitarbeit auszugehen.

Je weniger der betreffende freie Mitarbeiter die Punkte in der genannten Weise erfüllt, desto eher ist von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen. Die Übergänge sind jedoch fließend. Ausschlaggebend sind daher immer die individuellen Gegebenheiten und Umstände.

Im Fall des Vertriebsberaters entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass Sozialversicherungspflicht besteht. Der Grund: Der Berater erhielt für seine Tätigkeit ein regelmäßiges, erfolgsunabhängiges Arbeitsentgelt.


Sozialversicherungsfreiheit sicherstellen

Wer bei einem freien Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungsfreiheit sicherstellen möchte, sollte die wichtigsten Kriterien im Sinne der Sozialversicherungsfreiheit vertraglich genau regeln und festhalten. Darüber hinaus sollte der Sozialversicherungsstatus im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich geklärt und festgelegt werden. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sparen sich auf diese Weise viele Komplikationen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich außerdem immer, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.