Nutzung des eigenen PKW bedingt noch keine Selbstständigkeit
20. Februar, 2017
Im Dienstleistungsbereich ist es durchaus üblich, freie Mitarbeiter einzusetzen. Unternehmen können auf diese Weise in großem Umfang Sozialversicherungsabgaben sparen. In einem aktuellen Fall hatte eine freie Mitarbeiterin Sozialversicherungspflicht eingeklagt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte ihre Ansicht. Das Landessozialgericht Hessen stimmte dieser Auffassung ebenfalls zu und erklärte die Betroffene für sozialversicherungspflichtig.
Beschäftigung als freie Mitarbeiterin
In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt. Sie war bei einer Firma beschäftigt, die Hygienelösungen anbietet. Beschäftigt war sie als freie Mitarbeiterin. Ihre Tätigkeit bestand darin, Waren auszuliefern und verschiedene Montageaufgaben zu erledigen. Dabei nutzte sie ihren eigenen PKW. Der Arbeitgeber sah damit die Voraussetzungen für eine selbstständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit erfüllt. Die Beschäftigte sah das jedoch anders und ließ durch die Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungspflicht feststellen. Die gab der Beschäftigten Recht und erklärte sie für sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber legte dagegen Klage ein.
Eigener PKW bedingt noch keine Selbstständigkeit
Das Landessozialgericht gab der Beschäftigten Recht. Es erklärte sie ebenfalls für sozialversicherungspflichtig. Sein Urteil stützte das Gericht vor allem auf folgende Kriterien:
- Die Beschäftigte war verpflichtet, Arbeitskleidung mit Logo des Arbeitgebers zu tragen, Werbung an ihrem PKW anzubringen und gegenüber Kunden als Mitarbeiterin der Firma aufzutreten
- Die Vergütung ihrer Arbeitsleistung war nicht leistungsabhängig
- Die Nutzung des eigenen PKW stellt kein unternehmerisches Risiko dar
In den Augen des Gerichtes sprachen diese Kriterien eindeutig für eine abhängige Beschäftigung und nicht für eine selbstständige Tätigkeit.
Beschäftigungsverhältnisse korrekt gestalten
Die Beschäftigung von vermeintlich selbstständigen freien Mitarbeitern ist keine Seltenheit. Regelmäßig entpuppen sich solche Beschäftigungsverhältnisse als sozialversicherungspflichtig. Gerade für Arbeitgeber bedeutet das hohe Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger. Wer auf die Beschäftigung freier Mitarbeiter nicht verzichten möchte, sollte das Beschäftigungsverhältnis und die dazugehörigen Arbeitsverträge so gestalten, dass keine Zweifel an der Sozialversicherungsfreiheit aufkommen können.