Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Problemfall Freie Mitarbeit – Sozialversicherungspflicht durch klare Verträge ausschließen

28. Februar, 2015

Ob ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, ist nicht immer in allen Fällen einfach zu entscheiden. Als Faustregel gilt: Selbstständige sind sozialversicherungsfrei, angestellte Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Dazwischen gibt es jedoch auch eine Grauzone. Die ist oft größer als angenommen. Besonders viele Probleme treten bei der freien Mitarbeit auf.

Kriterien für freie Mitarbeit

Als freie Mitarbeiter gelten per Definition insbesondere Selbstständige, die Aufträge für ein Unternehmen ausführen. In der Regel handelt es sich dabei um eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit. Etwa im Rahmen eines Projektes. Mit der Erfüllung des Auftrages endet die Zusammenarbeit üblicherweise wieder. Diese Form der Zusammenarbeit ist insbesondere:

  • in den Medien
  • im Kulturbereich oder auch
  • in der IT-Branche

sehr verbreitet. Im IT-Bereich werden freie Mitarbeiter häufig auch als Freelancer bezeichnet. Anders als für festangestellte Mitarbeiter müssen Unternehmen für freie Mitarbeiter keine Sozialabgaben zahlen.

Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Gerade im Zusammenhang mit freien Mitarbeitern kommt es immer wieder zum Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Diese liegt vor allem dann vor, wenn der freie Mitarbeiter:

  • Ausschließlich oder vorwiegend (d.h. mehr als zu 5/6) für einen Auftraggeber tätig ist
  • Wie ein angestellter Arbeitnehmer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist
  • Sehr stark in das Unternehmen eingebunden ist (fester Arbeitsplatz, feste Arbeitszeiten, Firmen-Arbeitskleidung etc.)

Um sich abzusichern, sollten Auftraggeber die Form der Zusammenarbeit vertraglich genau festhalten. Das hat jetzt ein aktuelles Gerichtsurteil gezeigt. In einem Rechtsstreit eines Mannheimer Museums und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ging es um die Sozialversicherungspflicht von Museumsführern in freier Mitarbeit. Das Landessozialgericht Stuttgart hat im Revisionsverfahren festgelegt, dass das Gesamtbild der Arbeitsleistung ausschlaggebend sei. Dabei spielte im vorliegenden Fall auch die Vertragsgestaltung eine entscheidende Rolle, die zum Beispiel eine Weisungsbindung ausschloss.