Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Rentenversicherung » Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer

Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer

In vielen, wenn auch nicht allen Fällen ist eine Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer möglich. Obwohl Geschäftsführer eigentlich als Angestellte eines Unternehmens der Sozialversicherungspflicht unterliegen ist eine solche Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer möglich, weil sie häufig zahlreiche Voraussetzungen für eine Einstufung als Selbstständige erfüllen. Als solche unterliegen sie nicht der Sozialversicherungspflicht und können sich privat absichern.

Statusfeststellungsverfahren Voraussetzung für Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer

Vor einer Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer muss in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsfreiheit bestätigt werden. Die Festlegung des Sozialversicherungsstatus ist für alle Sozialversicherungsträger bindend und daher eine notwendige Voraussetzung für eine Befreiung Rentenversicherung für Geschäftsführer.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV wird überprüft, ob ein Arbeitsverhältnis die Bedingungen für eine abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV erfüllt. Ein abhängiges Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eines Weisungsberechtigten eingebunden ist. Weitere Kriterien sind auch die Art der Bezahlung und der Umfang der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers.

Kriterien für Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer

Umgekehrt gilt daher, dass ein selbstständiges Arbeitsverhältnis und damit die Möglichkeit zur Befreiung Rentenversicherung für Geschäftsführer vorliegt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Über Art, Ort, Umfang und Zeit der Arbeit kann frei bestimmt werden
  • Das Arbeitsentgelt ist abhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Der Arbeitnehmer ist nicht an Weisungen gebunden
  • Es besteht eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Das Unternehmen kann eigenständig rechtlich nach außen vertreten werden

Abhängig von der individuellen Situation des Antragstellers können weitere Faktoren über eine Befreiung von Rentenversicherung für Geschäftsführer entscheiden. Dazu zählen zum Beispiel Gesellschafter-Anteile, weitere selbstständige oder abhängig beschäftigte Tätigkeiten oder auch die finanzielle Beteiligung am Unternehmen in Form von Darlehen und die Übernahme von unternehmerischem Risiko.

Ist eine Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer möglich, weil im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungsfreiheit ermittelt wurde, kann der Betroffene frei zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Altersvorsorge wählen.