Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Rentenversicherung » Geschäftsführer Rentenversicherung

Geschäftsführer Rentenversicherung

Ob ein Geschäftsführer zur Rentenversicherung Beiträge zahlen muss, hängt von seinem Sozialversicherungsstatus ab. Ist er sozialversicherungspflichtig, muss der Geschäftsführer Beiträge Rentenversicherung zahlen. Liegt Sozialversicherungsfreiheit vor, kann die betreffende Person sich privat absichern. In den meisten Fällen ist dies aus verschiedenen Gründen deutlich vorteilhafter.

Welcher Sozialversicherungsstatus vorliegt und ob der Geschäftsführer in die Rentenversicherung einzahlen muss, entscheidet in Zweifelsfällen ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. In einem solchen Verfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status einer Person individuell geprüft und abhängig von den persönlichen Umständen des Antragsteller festgelegt.

Besonderheiten für Geschäftsführer bei Rentenversicherung

Ein solches Verfahren muss in der Regel nur durchgeführt werden, wenn der Sozialversicherungsstatus eines angestellten Mitarbeiters nicht eindeutig zu erkennen ist. Das ist bei Geschäftsführern jedoch häufig der Fall. Sie sind zwar einerseits Angestellte eines Unternehmens und damit grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig anzusehen. In vielen Fällen erfüllen sie aber auch zahlreiche Kriterien, um als selbstständig und damit sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden. Das liegt daran, dass sie große Führungsverantwortung und eine besondere Position im Unternehmen innehaben.

Mit einem Statusfeststellungsverfahren können die betroffenen Personen prüfen lassen, ob ihr Arbeitsverhältnis die Kriterien einer Sozialversicherungsfreiheit erfüllt und ob sich der Geschäftsführer von Rentenversicherung befreien lassen kann. Im Statusfeststellungsverfahren wird eine selbstständige Tätigkeit bestätigt, wenn der Betroffene nicht nach § 7 SGB IV in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht. Das ist insbesondere immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer:

  • abhängig vom Unternehmensgewinn bezahlt wird
  • über seine Arbeitszeit sowie Art, Umfang und Dauer seiner Arbeit frei bestimmen kann
  • Vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit ist
  • in seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist
  • das Unternehmen alleine rechtlich nach außen vertreten kann

Je stärker also die genannten Kriterien erfüllt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass für den Geschäftsführer zur Rentenversicherung keine Beiträge gezahlt werden müssen.

Pflicht für Geschäftsführer zur Rentenversicherung frühzeitig klären lassen

Um ein Statusfeststellungsverfahren zur Klärung der Frage zu beantragen, ob Beiträge für Geschäftsführer zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen, muss entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dabei gilt, dass das Verfahren möglichst schon zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses beantragt werden sollte, um Unklarheiten von vornherein zu vermeiden.