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Scheinselbstständigkeit – Unterschätzte Gefahr für Auftragnehmer und -geber

14. November, 2014

Scheinselbstständigkeit ist ein ernstzunehmendes Problem, das vor allem viele selbstständige Einzelunternehmer und Existenzgründer betrifft. In den meisten Fällen von Scheinselbstständigkeit handelt es sich dabei nicht um ein vorsätzliches, sondern um ein unbeabsichtigtes Vergehen. Die Ursachen für eine Scheinselbstständigkeit spielen im Falle einer Betriebsprüfung jedoch nur eine untergeordnete Rolle.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor allem immer dann vor, wenn eine Person vorgibt oder annimmt, selbstständig tätig zu sein und aus diesem Grund keine Sozialversicherungsabgaben zahlt, tatsächlich aber der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Kriterien für Scheinselbstständigkeit können sein:

  • Der Selbständige erwirtschaftet mehr als fünf Sechstel oder mehr seines Umsatzes bei einem einzelnen Auftraggeber
  • Der Selbstständige ist an Weisungen des Auftraggebers wie ein Arbeitnehmer gebunden und ist auch sonst in den Betrieb eingegliedert (z. B. mit einem festen Arbeitsplatz)
  • Der Selbstständige übernimmt die gleiche Tätigkeit, die auch fest angestellte Arbeitnehmer ausführen, oder für die er zuvor bei dem gleichen Auftraggeber fest angestellt war

Scheinselbstständigkeit vorbeugen

Um verbindlich zu klären, ob bei einem bestimmten Arbeits- oder Auftragsverhältnis  Selbstständigkeit vorliegt oder nicht, sollten die beteiligten Vertragspartner im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen, welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Außerdem sollten Rechte, Pflichten und auch Aufgaben zwischen Auftragnehmer und -geber möglichst vertraglich festgehalten werden. Wichtig ist auch, dass die vereinbarten Regelungen tatsächlich wie im Vertrag vereinbart praktiziert werden.

Finden Betriebsprüfer im Rahmen einer Prüfung nämlich Anhaltspunkte im Vertrag oder bei der tatsächlich praktizierten Zusammenarbeit dafür, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, müssen sowohl Auftraggeber als auch -nehmer die kompletten Sozialversicherungsabgaben nachträglich zahlen.