Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung » Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung GGF

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung GGF

Bei vielen Gesellschaftern sind die Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit über die Gesellschafteranteile bereits erfüllt. Gesellschafter mit mehr als 50% der Gesellschaftsanteile gelten in der Regel als sozialversicherungsfrei. Etwas anders sieht es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) und Minderheitsgesellschaftern aus. Bei ihnen ist eine Beurteilung der Sozialversicherungspflicht häufig nicht einfach. Das liegt daran, dass sie zwar einerseits ebenfalls Gesellschafter, andererseits im Falle des GGF aber auch Angestellte der Gesellschaft sind.

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit eines GGF

 

Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des GGF gelten folgende Punkte als Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit:

  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Ort, Art und Zeit der Arbeit können frei bestimmt werden
  • Urlaub kann eigenständig geplant und genommen werden
  • Gewinnabhängige Vergütung
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Rechtswirksame Außenvertretung des Unternehmens ist möglich

 

Verfügt der GGF über Minderbeteiligung an der Gesellschaft kann er außerdem als sozialversicherungsfrei eingestuft werden, wenn er:

  • über eine Sperrminorität verfügt
  • aufgrund spezieller Fach- oder Branchenkenntnisse maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann

 

Konsequenzen einer falschen Selbsteinschätzung

Weil neben den genannten Kriterien immer auch viele andere Faktoren eine entscheidende Rolle spielen können, sollte ein sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des GGF niemals selber vorgenommen werden. Werden nämlich Beiträge gezahlt ohne dass Versicherungspflicht besteht, oder keine Beiträge gezahlt, obwohl Versicherungspflicht besteht, kann das in beiden Fällen schwerwiegende Konsequenzen haben. Bei einer Beitragszahlung ohne Versicherungspflicht können später Leistungen verweigert werden, weil alleine aus der Beitragszahlung noch kein Leistungsanspruch entsteht. Liegt umgekehrt Beitragspflicht vor und die Beiträge wurden nicht gezahlt, können diese Beiträge rückwirkend von den Sozialversicherungsträgern nachgefordert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des GGF findet automatisch statt

Aus diesen Gründen sollten nur nach einer verbindlichen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des GGF durch eine autorisierte Stelle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt oder auch nicht gezahlt werden. Eine verbindliche Beurteilung nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens vor. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird dieses Verfahren seit 2005 bereits bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses überprüft. Wurde der Arbeitsvertrag früher geschlossen, kann ein Statusfeststellungsverfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des GGF bei der Clearingstelle beantragt werden.