Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Lebensgefährte

„Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist besonders wichtig – damit Sie nicht jahrelang Beiträge zahlen und mit leeren Händen dastehen.“

Schaffen Sie rechtzeitig Rechtssicherheit. Wir unterstützen Sie dabei.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird im Wesentlichen geprüft, ob bei Ihnen die Unternehmereigenschaften überwiegen oder der Charakter einer Arbeitnehmerstellung. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsstatus bisher nicht eindeutig definiert. Auch deshalb ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für jeden individuellen Fall anders, wichtig und entscheidend.

Trotz Beitragszahlungen kein Schutz.

Es kommt öfter vor, als Sie denken: Da ist jemand Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder mitarbeitender Familien- angehöriger. In dieser Funktion ist er Angestellter im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Und deshalb zahlt er pünktlich, Monat für Monat, seine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Über Jahre. Schließlich möchte er im Falle einer Krankheit, nach einem Unfall oder einer Firmeninsolvenz Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld haben.

Doch dann die böse Überraschung:

Ein abschlägiger Bescheid der Sozialversicherungsträger, da kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu Grunde lag.

Unsere Empfehlung, Ihre Sicherheit.

Sie sollten so früh wie möglich erfahren, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind oder eine alternative Absicherung aufbauen müssen. Denn in der Regel prüfen die Versicherungsträger erst, wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen. Nur für neu eingestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erfolgt seit dem 01.01.2005 eine obligatorische Überprüfung. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend die rechtzeitige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von

  • mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Lebensgefährten mit gleicher Meldeanschrift

Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt.

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann.

Voraussetzungen der Versicherungspflicht

Die Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, beur- teilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versiche- rungspflicht maßgebend sind (BSG-Urteil vom 05.04.1956 – 3 RK 65/55 – , BSGE 3, 30; SozR Nr. 18 § 164).

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten, Verschwägerten, sonstigen Familienangehörigen) kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn

  • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,
  • der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,

Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen

ein der Arbeitsleistung angemessenes (d.h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,

von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers

In Abgrenzung zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung durch die per- sönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bei Unterordnung unter das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeit- gebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen steht dabei grundsätzlich nicht entge- gen, dass die Abhängigkeit – insbesondere unter Ehegatten – weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausge- übt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen und der mitarbeitende An- gehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs ein- gegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich – mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und einem fest umrissenen Aufgabenkreis – ausgeübt werden.

Liegen Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeit- gebers nicht vor, kann von familienhafter Mithilfe oder Selbständigkeit ausgegangen werden.

Die selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhan- densein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob der Angehörige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkma- le überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinba- rungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag.

Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft

Der Angehörige muss anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt sein, d.h., die Beschäf- tigung des Angehörigen muss für die Erfüllung der betrieblichen Zielsetzung unumgänglich notwendig sein und ohne die Beschäftigung des Angehörigen müsste zwingend eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden.

Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen

Angemessenes Arbeitsentgelt

Ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt setzt einen freien wirtschaftlichen Aus- tausch von Arbeit und Arbeitsentgelt voraus. Für die Beurteilung, ob ein Angehöriger in ei- nem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht, ist die Höhe der Vergütung (Geld- und Sachbezüge) im Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von grundlegender Bedeutung. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Zahlung von laufenden Bezügen, insbesondere in Höhe des tariflichen oder des ortsübli- chen Arbeitsentgelts, ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Be- schäftigungsverhältnisses. Das gezahlte Entgelt muss jedoch nicht dem tariflichen oder orts- üblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Arbeitsentgelts oder die Nichtgewährung eines üblichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes erlaubt in der Regel noch nicht den Schluss, dass keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit vorliegt.

Ein Entgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschrei- tet, stellt indes regelmäßig ein Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die ausgeübte Tätigkeit dar. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist damit jedoch nicht generell ausgeschlossen; vielmehr ist auch in diesen Fällen eine Wür- digung der Gesamtumstände erforderlich. (Urteil des BSG vom 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R – , USK 2002-42).

Beitragsrechtliche Behandlung

Unabhängig davon, dass es für das Zustandekommen bzw. Bestehen eines Beschäftigungs- verhältnisses zwischen Angehörigen auf die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen nicht ankommt, ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips für die Berechnung der Beiträge das tarifvertragliche Entgelt maßgebend, wenn ein allgemein- verbindlicher Tarifvertrag bzw. dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung existiert, der An- gehörige nicht ausdrücklich ausschließt.

Regelmäßige Zahlung des Entgelts

Eine zwischen Fremden übliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses setzt die tatsächliche laufende Auszahlung des Arbeitsentgelts voraus. Die Zahlung z.B. eines Jahresgehalts zum Jahresende kann grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil entsprechende Vereinbarungen unter Fremden nicht üblich sind.

Der Angehörige muss als Arbeitnehmer frei und uneingeschränkt über das Arbeitsentgelt verfügen können; dabei ist der Übergang vom Einkommens- und Vermögensbereich des

Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen

Arbeitgebers in den des Arbeitnehmers (Angehörigen) ein wesentliches Merkmal für den tatsächlichen Vollzug der entgeltlichen Beschäftigung.