Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Rentenversicherung

Viele Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Familienangehörige zahlen regelmäßig Rentenversicherungsbeiträge, obwohl sie gar nicht sozialversicherungspflichtig sind. Das liegt meistens daran, dass diese Personen stillschweigend davon ausgehen, dass sie sozialversicherungspflichtig sind, weil sie Angestellte eines Unternehmens sind. Diese Annahme ist grundsätzlich nicht falsch. Angestellte sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Bei den genannten Personen handelt es sich jedoch um Grenzfälle. Das liegt daran, dass sie sozialversicherungsrechtlich in vielen Fällen als Unternehmer angesehen werden. Als solche sind sie jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.

Unklarheiten beseitigen

Um unnötige Beitragszahlungen zu vermeiden, sollte bei Unklarheiten über die Sozialversicherungspflicht immer eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Rentenversicherung und andere Sozialversicherungsträger eingeholt werden. Eine solche verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Rentenversicherung kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen findet eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Rentenversicherung genauso wie für die anderen Sozialversicherungen automatisch statt. Weil die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Auftrag aller Sozialversicherungsträger vornimmt, sind diese auch alle an die Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung gebunden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Rentenversicherung schafft Rechtssicherheit

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Rentenversicherung sollten die Betroffenen im eigenen Interesse durchführen lassen. Wird der eigene sozialversicherungsrechtliche Status nicht verbindlich festgelegt, kann dies nämlich gravierende Folgen haben. Zum Beispiel kann es passieren, dass den Betroffenen Leistungen versagt werden, wenn sie diese in Anspruch nehmen möchten. Das liegt daran, dass alleine aus der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge noch kein Leistungsanspruch entsteht. Nur wenn gleichzeitig auch Sozialversicherungspflicht besteht, haben die Beitragszahler auch einen Anspruch auf die Leistungen. Häufig werden die bis dahin gezahlten Beiträge zwar erstattet. Eine langfristige private Altersvorsorge ist dann jedoch in der Regel nicht mehr möglich.

Auch wer ohne eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Rentenversicherung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt, weil er glaubt sozialversicherungsfrei zu sein, muss mit gravierenden Konsequenzen rechnen. Wurden nämlich keine Beiträge gezahlt, obwohl tatsächlich Versicherungspflicht bestanden hat, können diese rückwirkend nachgefordert werden. Durch eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Rentenversicherung sichern sich die Betroffenen:

  • Rechtssicherheit für Leistungsansprüche
  • Gewissheit über Beitragspflichten
  • Unter Umstäden die Voraussetzung für private Vorsorge