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Stellung Steuerberater sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Was ist hinsichtlich der Stellung des Steuerberaters bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung / Statusfeststellungsverfahren zu sagen?

Der betroffene vertraut naturgemäß insoweit auch auf seinen Steuerberater. Dieser sieht die Problematik i.d.R. als Nebengebiet seiner Beratung an, obgleich ihn eine solche Unterlassung wegen der nachträglichen Versteuerung aller Arbeitgeberanteile zur SV in Schwierigkeiten bringen kann.

Überdies macht sich der Steuerberater aus sog. positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig, wenn er seinen Mandanten nicht zur Überprüfung des SV-Status angeregt. Einschränkend sieht das LG Limburg mit Urteil eine Prüfungs- und Beratungspflicht für ihn nur dann, wenn er ausdrücklich mit der Klärung dieser Frage betraut worden sei. Danach muss der Steuerberater bei "sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen seinem Mandanten anheim geben, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen".

Zu einem Schaden kommt es für den Betroffenen, wenn die Beiträge wegen der inzwischen eingetretenen Verjährungsfrist von vier Jahren nicht mehr zurückgefordert werden können. Auf eine Verjährung hat sich die Bundesagentur für Arbeit schon immer berufen, sofern im Einzelfall kein Verwaltungsfehler nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der evtl. verjährten Beiträge zur GRV gilt ab 01.01.2008, dass sie als Pflichtbeiträge zu behandeln sind.