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Sozialversicherungsstatus von (Fremd-)Geschäftsführern

24. April, 2015

Die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus von Geschäftsführern in Gesellschaften (GmbH) sorgt immer wieder für Unklarheiten und führt häufig zu Problemen. Oft in Form von Beitragsnachforderungen oder Leistungsverweigerung der Sozialversicherungen im Bedarfsfall. Doch dann ist es meistens schon zu spät. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten gerade Geschäftsführer einer GmbH ihren Sozialversicherungsstatus frühzeitig verbindlich prüfen lassen.

Eine große Rolle bei der Klärung der Sozialversicherungspflicht spielt die Frage, ob und in welchem Maße der Geschäftsführer selber an der Gesellschaft beteiligt ist. Zu unterschieden ist daher zuerst einmal, ob der betreffende Geschäftsführer:

  • An der Gesellschaft beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Nicht an der Gesellschaft beteiligt ist (Fremd-Geschäftsführer)

Handelt es sich beim Geschäftsführer um einen Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft, liegt in der Regel Sozialversicherungspflicht vor. Fremdgeschäftsführer einer GmbH gelten zwar arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, im Sinne des Sozialversicherungsrechtes liegt dennoch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Ein entsprechendes Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht bereits 1973 gefällt.

Sonderfall Familien-GmbH

Etwas anders können die Dinge gelagert sein, wenn ein Familienunternehmen einen Familienangehörigen ohne Gesellschafter-Beteiligung in der Familien-GmbH als Geschäftsführer beschäftigt. In diesem Fall wurde lange Zeit die familienhafte Rücksichtnahme, die bei einer solchen Konstellation anzunehmen ist, mitunter als Begründung für eine Sozialversicherungsfreiheit herangezogen. In der jüngeren Vergangenheit ist die Rechtsprechung von diesem Vorgehen jedoch abgerückt. Entscheidend ist daher vor allem nur noch, welche Mitbestimmungsmöglichkeiten vertraglich geregelt sind.

Mit eindeutigem Vertrag und Statusfeststellungsverfahren verbindlich für Klarheit sorgen

Trotz der vergleichsweise eindeutigen Regelungen zum Sozialversicherungsstatus von Fremdgeschäftsführern kann es aufgrund bestimmter individueller Regelungen und Vereinbarungen im Einzelfall immer wieder zu abweichenden Beurteilungen des Sozialversicherungsstatus kommen. Um im Sinne aller Beteiligten für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit zu sorgen, sollten grundsätzlich immer zwei Dinge getan werden:

  1. Mit einer klaren Gestaltung des Gesellschafter- und Geschäftsführervertrages für eindeutige Verhältnisse sorgen
  2. Den Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich prüfen und festlegen lassen

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Weisen durchgeführt werden:

  1. obligatorisch
  2. fakultativ

Die beiden Verfahren unterscheiden sich lediglich darin, ob das Verfahren:

  • von Amts wegen (obligatorisch) oder
  • auf Antrag (fakultativ)

eingeleitet wird. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist in den überwiegenden Fällen die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.

Obligatorisch wird ein Statusfeststellungsverfahren insbesondere bei der Neuanmeldung von Beschäftigungsverhältnissen mit mitarbeitenden Abkömmlingen oder Ehepartnern sowie mit Gesellschaftergeschäftsführern durchgeführt. In allen anderen Fällen muss zur verbindlichen Prüfung des Sozialversicherungsstatus ein entsprechendes Verfahren beantragt werden.

Professionelle Beratung von Anfang an

Sowohl bei der Gestaltung von Geschäftsführungsverträgen als auch bei der Beantragung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist eine professionelle Beratung und Unterstützung unerlässlich. Insbesondere, wenn es darum geht, einen bestimmten Sozialversicherungsstatus zu erwirken oder bei anstehenden Veränderungen auch dauerhaft zu wahren.

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