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Antrag Statusfeststellung Scheinselbstständigkeit

Auch für die Feststellung bzw. den Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit kann ein Antrag auf Statusfeststellung ein wichtiges Instrument sein.

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist oft nicht leicht, selbst für die Betroffenen. Ein nicht selten auftretendes Phänomen mit weitreichenden sozialrechtlichen Konsequenzen ist die Scheinselbstständigkeit. Der Antrag auf Statusfeststellung kann hier unter Umständen Klarheit schaffen.

Von einer Scheinselbstständigkeit gehen die Behörden in der Regel dann aus, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Betreffende verdient einen wesentlichen Anteil – etwa fünf Sechstel – auf Dauer nur über einen Auftraggeber.
  2. Er beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
  3. Der Selbstständige weist keine unternehmertypischen Merkmale auf (z.B. Tragen des unternehmerischen Risikos).
  4. Der Auftraggeber lässt dieselben Arbeiten regelmäßig auch von nichtselbstständigen Mitarbeitern verrichten.
  5. Die Tätigkeit entspricht im Wesentlichen der Tätigkeit, die der Betreffende vorher für denselben Auftraggeber als Angestellter ausgeübt hat.

Welche Rolle spielt der Antrag auf Statusfeststellung für die Scheinselbstständigkeit?

Befindet sich eine Person in einer Scheinselbstständigkeit, so kann der Antrag auf Statusfeststellung sie und auch den Arbeitgeber davor bewahren, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Denn genau diese Maßnahme droht, wenn eine Scheinselbstständigkeit im Nachhinein festgestellt wird. Im Regelfall sind die Beiträge für eine Dauer von bis zu vier Jahren in voller Höhe nachzuzahlen. Bei einer vorsätzlichen Vorspiegelung falscher Tatsachen jedoch kann der Nachforderungszeitraum auch auf dreißig Jahre ausgedehnt werden!

Besteht also der Verdacht bzw. die Möglichkeit einer Scheinselbstständigkeit, so sollte der Antrag auf Statusfeststellung unbedingt gestellt werden, am besten noch innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Der betroffene Selbstständige wird auf lange Sicht davon profitieren, wenn er die eventuell fälligen Sozialabgaben gleich zahlt.