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Antrag Statusfeststellungsverfahren

Der erste wichtige Schritt zu einer erfolgreichen Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist der Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren. Er hat eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Antragstellers zur Folge, die für alle beteiligten Sozialträger rechtlich bindend ist.

Und so stellen Sie den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren

Das Recht eines Arbeitnehmers und auch Unternehmers darauf, einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren zu stellen, ist im § 7a SGB IV verankert. Die Antragstellung erfolgt über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, entweder durch den Arbeitgeber oder den Beschäftigten oder durch beide gemeinsam. Es ist jedoch in jedem Falle empfehlenswert, sich vorher fachkundig beraten zu lassen.

Der Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren muss in jedem Falle schriftlich gestellt werden. Das entsprechende Formular mit der Nummer V027 findet sich zum Download auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es umfasst mehrere Seiten mit Fragen, die hauptsächlich die Art der Mitarbeit und die Beziehungen zu verschiedenen Sozialversicherungsträgern in der Vergangenheit und Gegenwart betreffen. Die Angaben sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Mitarbeiter zu machen. Außerdem müssen dem Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren verschiedene Dokumente in Kopie beigefügt werden, zum Beispiel der Anstellungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag. Am Ende müssen alle Antragsteller angeben, welchen Status (abhängig beschäftigt oder nicht abhängig beschäftigt) sie bestätigt haben möchten.

Entscheidung über den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle wird nach Erhalt des Antrags auf ein Statusfeststellungsverfahren alle Einzelheiten des vorliegenden Falles genau prüfen und daraufhin ihre Entscheidung treffen. Diese wird in der Regel innerhalb von etwa vier Wochen nach der Antragstellung schriftlich zugestellt und ist für alle beteiligten Sozialversicherungsträger rechtlich bindend. Sollte die mitgeteilte Entscheidung nicht dem im Antrag auf das Statusfeststellungsverfahren gewählten Ergebnis entsprechen, so kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn diesem nicht stattgegeben wird, ist es möglich, beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Beide Rechtsmittel haben eine aufschiebende Wirkung.