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Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dient dazu, den Sozialversicherungsstatus einer Person in Zweifelsfällen individuell zu klären und verbindlich festzulegen. Das verschafft den betroffenen Personen vor allem:

  • Rechtssicherheit zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Sozialversicherungspflicht
  • Klarheit über Beitragspflichten
  • Möglichkeit zur privaten Absicherung, wenn Sozialversicherungsfreiheit bestätigt wird

Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV wird geprüft, ob im Einzelfall ein abhängiges oder selbstständiges Arbeitsverhältnis gemäß den Kriterien aus § 7 SGB IV vorliegt. Den Ablauf regelt für ein Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV.

 

Was legt für ein Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV fest?

Für Statusfeststellungsverfahren ist in § 7a SGB IV festgelegt, dass sie auf zwei Weisen durchgeführt werden können:

  • fakultativ
  • obligatorisch

Das fakultative Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder auch Anfrageverfahren kann dabei von jeder Person direkt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat. Voraussetzung ist, dass noch kein Verfahren in der Vergangenheit durchgeführt wurde und auch noch kein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde. Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen wird als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bezeichnet.

 

Wann wird Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV obligatorisch durchgeführt?

Ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung angeordnet werden. Häufiger wird es jedoch eingeleitet, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer der folgenden Personen zu Sozialversicherung anmeldet:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers

 

Unterschiede zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen desVerfahrens bestehen im Grunde nur in der Form der Antragstellung. In beiden Fällen müssen die notwendigen Formulare bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht werden. Diese prüft anschließend die Angaben des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und beurteilt die Art des Beschäftigungsverhältnisses und ob Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht.