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Statusfeststellungsverfahren 7a

Ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV ist für alle sinnvoll, deren Sozialversicherungsstatus zweifelhaft ist. In der Praxis sind das vor allem:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Bestimmte Gruppe von Selbstständigen

Gerade bei Personen aus diesen Gruppen ist der Sozialversicherungsstatus häufig unklar und sie sollten bereits bei geringen Zweifeln ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen lassen.

 

Wie Statusfeststellungsverfahren 7a durchführen?

Das Statusfeststellungsverfahren 7a kann von jeder Person, die berechtigte Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, als sogenanntes fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden, die als einzige Instanz für die verbindliche Festlegung der Sozialversicherungsstatus zuständig ist.

In den notwendigen Formularen müssen dazu sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verschiedene Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen. Nach einer Bearbeitungsdauer von etwa vier Wochen erhält der Antragsteller einen Bescheid mit dem ermittelten Sozialversicherungsstatus.

Bei den folgenden beiden Personengruppen wird grundsätzlich ein so genanntes obligatorisches  Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV durchgeführt:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers

Bei ihnen wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren 7a automatisch eingeleitet, sobald der Arbeitgeber ein entsprechendes Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung anmeldet. In diesem Fall müssen die Betroffenen keinen eigenen Antrag stellen, sondern bekommen die notwendigen Formulare zugeschickt. Das weitere Verfahren entspricht ansonsten dem fakultativen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

 

Weshalb Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen lassen?

Mit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erhalten die Betroffenen:

  • Klarheit über ihre Beitragspflichten
  • Rechtssicherheit für Leistungsansprüche gegenüber Sozialversicherungsträgern

Bei einem ungeklärten Sozialversicherungsstatus kann es geschehen, dass Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordern, wenn von den Betroffenen in dem Glauben es läge keine Sozialversicherungspflicht vor, keine Beiträge gezahlt worden sind, tatsächlich aber Pflicht bestanden hat.

Wurden hingegen Beiträge gezahlt, ohne dass Sozialversicherungspflicht bestanden hat, können den Betroffenen im Bedarfsfall Leistungen verweigert werden. Leistungsansprüche ergeben sich nur aus der Sozialversicherungspflicht bei gleichzeitiger Zahlung der Beiträge. Allein aus der Zahlung der Versicherungsbeiträge entsteht noch kein Leistungsanspruch.