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Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse

Häufig ist es schwierig, für bestimmte Personen den korrekten Sozialversicherungsstatus zu ermitteln. Besonders oft ist das bei bestimmten Personengruppen der Fall, die einerseits als Angestellte eines Unternehmens sozialversicherungspflichtig sind und gleichzeitig aber auch aufgrund ihrer Befugnisse und Verantwortung als Selbstständige eingestuft werden können. Diese Unklarheiten treten vor allem bei leitenden Angestellten oder aber bei mitarbeitenden Gesellschaftern und Familienangehörigen auf, die in einem Unternehmen in sehr vielen Fällen eine Sonderstellung einnehmen.

Wann wird Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse eingeleitet?

Um einen korrekten Sozialversicherungsstatus für die betroffenen Personen sicherzustellen, wurde in der Vergangenheit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für bestimmte Personengruppen gesetzlich vorgeschrieben. In diesen Fällen wird automatisch ein Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse eingeleitet, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit diesen Personen bei der Krankenkasse anmeldet. Das Statusfeststellungsverfahren wird durch Krankenkassen eingeleitet, weil sie als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge für alle Sozialversicherungen fungieren. Bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung muss ein Arbeitgeber daher angeben, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • einen mitarbeitenden Familienangehörigen oder um einen
  • Ehe- oder Lebenspartner handelt.

Unter die mitarbeitenden Familienangehörigen fallen in einem Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse auch Abkömmlinge des Arbeitgebers wie zum Beispiel Kinder, Enkel, Urenkel aber auch Adoptivkinder.

Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens durch Krankenkasse

Gibt der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnissen an, dass es sich um eine Person aus einem der oben genannten Kreise handelt, erhält er einen Fragebogen, in dem er umfangreiche Angaben zum Arbeitsverhältnis machen muss. Diese Angaben werden für ein Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse an die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Diese ermittelt den korrekten Sozialversicherungsstatus für die betreffende Person.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse findet für Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 01.01.2005 statt. Für mitarbeitende Familienangehörige wird das Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkassen seit dem 01.01.2008 durchgeführt. Für Arbeitsverhältnisse, die nach den entsprechenden Terminen geschlossen wurden, ist die Sozialversicherungspflicht ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eindeutig geklärt. Dies gilt jedoch nicht für ältere Arbeitsverhältnisse, für die noch keine Statusüberprüfung durchgeführt wurde. In diesem Fall sollten die Betroffenen im eigenen Interesse ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.