Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter

Kommt es zu Zweifeln am sozialversicherungsrechtlichen Status, kann mit einem Statusfeststellungsverfahren ein geschäftsführender Gesellschafter seinen Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen lassen. Weitere Personenkreise, die ihren Sozialversicherungsstaus mit einem Statusfeststellungsverfahren wie geschäftsführender Gesellschafter bei Zweifeln in jedem Fall prüfen lassen sollten, sind zum Beispiel:

  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Familienmitglieder
  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter

Außer Klarheit über den eigenen Sozialversicherungsstatus kann mit einem Statusfeststellungsverfahren ein geschäftsführender Gesellschafter in vielen Fällen auch eine Bestätigung über die eigene Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Das ermöglicht ihm eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht und damit einen Wechsel in eine private Absicherung und Vorsorge. Diese Form der Absicherung ist für die meisten Betroffenen deutlich vorteilhafter als die gesetzlichen Sozialversicherungen.

Was muss beim Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter beachten?

Bei der Antragstellung muss beim Statusfeststellungsverfahren ein geschäftsführender Gesellschafter beachten, dass er die Anlage C0032 ausfüllt. Darin muss er verschiedene Angaben zu seiner Funktion, seinen Aufgaben und Befugnissen im Unternehmen machen. Außerdem muss angegeben werden, ob Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht im Verfahren ermittelt werden soll.

 

Wann wird im Statusfeststellungsverfahren geschäftsführender Gesellschafter als sozialversicherungsfrei eingestuft?

Sozialversicherungsfreiheit erhält durch ein Statusfeststellungsverfahren ein geschäftsführender Gesellschafter gewöhnlich immer dann, wenn er als Gesellschafter:

  • Mehr als 50 Prozent der Gesellschafteranteile und damit verbunden auch ein entsprechend starkes Mitbestimmungsrecht inne hat
  • Weniger als 50 Prozent der Gesellschafteranteil hält, aber über ein starkes Mitbestimmungsrecht verfügt. Zum Beispiel über eine Sperrminorität oder weil er als Einziger im Unternehmen über bestimmtes Fach- oder Branchenwissen verfügt, das für das Unternehmen besonders relevant ist

Kann im Statusfeststellungsverfahren ein geschäftsführender Gesellschafter diese Kriterien nicht erfüllen, ist Sozialversicherungsfreiheit mitunter auch über seine Funktion als Geschäftsführer gegeben. Dafür ist es notwendig, dass seine Tätigkeit so gestaltet ist, dass er zum Beispiel die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Über Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang kann frei bestimmt werden
  • Er kann das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten
  • Er ist vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreit

Neben den genannten Kriterien spielen immer wieder auch zusätzliche individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle. Aus diesem Grund sollten sich die Betroffenen vor der Durchführung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in jedem Fall ausführlich beraten lassen.