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Statusfeststellungsverfahren IKK

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren die IKK zuständig. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem Familienmitglied zur Sozialversicherung anmeldet. Diese Anmeldung geschieht über die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Bei Arbeitsverhältnissen mit den beschriebenen Personengruppen sind die Krankenkassen verpflichtet, eine obligatorische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzuleiten. Dabei ist für dieses Statusfeststellungsverfahren die IKK immer dann zuständig, wenn der Arbeitnehmer bei dieser Krankenkasse versichert ist.

Welche Aufgabe hat bei Statusfeststellungsverfahren IKK?

Bei einem Statusfeststellungsverfahren hat IKK lediglich die Aufgabe, zu prüfen, ob für ein neu angemeldetes Beschäftigungsverhältnis eine obligatorische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eingeleitet werden muss. Das ist für Gesellschafter-Geschäftsführer seit 2005 und für mitarbeitende Familienmitglieder seit 2008 der Fall. Sind die Bedingungen für eine obligatorische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfüllt, leitet das Statusfeststellungsverfahren die IKK ein.

Den Betroffenen werden die notwendigen Formulare zur Antragstellung zugeschickt. Diese müssen sie dann ausfüllen und bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen. Diese Stelle ist seit 2010 als einzige Institution für die Durchführung von sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen zuständig. Sie arbeitet im Auftrag aller Sozialversicherungsträger, die an die Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung gebunden sind.

Vor der Einrichtung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund war für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren die IKK sowie jede andere Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Seit der Zentralisierung der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von einzelnen Personen ist für das Statusfeststellungsverfahren die IKK nicht mehr selber zuständig.

Alternativen zum Statusfeststellungsverfahren durch IKK

Wenn kein Statusfeststellungsverfahren durch IKK oder andere Krankenversicherungen eingeleitet wird, können Personen mit Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus gemäß § 7a SGB IV von sich aus eine Prüfung beantragen. In diesem Fall ist am Statusfeststellungsverfahren die IKK nicht beteiligt. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich unter Beteiligung des Antragstellers und der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Unabhängig davon, auf welche Weise eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt wird, ist es immer sinnvoll, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise lassen sich Verfahrensfehler vermeiden.