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Statusfeststellungsverfahren KSK

Wie andere Krankenversicherungen auch, spielt in einem Statusfeststellungsverfahren KSK (Künstlersozialkasse) keine aktive Rolle. Indirekt hat auf ein Statusfeststellungsverfahren KSK aber trotzdem eine große Auswirkung. Ähnlich wie durch eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Amts wegen, etwa durch die Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung, kann ein Statusfeststellungsverfahren durch KSK-Zugehörigkeit eines Selbstständigen gemäß § 7a SGB IV verhindert werden.

Wann wird Statusfeststellungsverfahren durch KSK verhindert?

Wurde eine Überprüfung eines Selbstständigen vor einem Statusfeststellungsverfahren durch KSK durchgeführt, kann ein fakultatives Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV nicht mehr durchgeführt werden. Der von der Künstlersozialkasse ermittelte Status ist dann rechtsgültig und verbindlich.

In ihrem Verfahren prüft ähnlich wie bei einem Statusfeststellungsverfahren die KSK, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Gleichzeitig prüft sie aber auch, ob diese selbstständige Tätigkeit im Bereich Kunst oder Publizisitk stattfindet. Nur wenn auch dieses Kriterium erfüllt ist, ist der Selbstständige sozialversicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse.

 

Kein Einfluss auf Statusfeststellungsverfahren bei KSK-Ablehnung

Während eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse einen Sozialversicherungsstatus für den Antragsteller festlegt und eine spätere fakultative Statusfeststellung verhindert, lassen sich aus einer Ablehnung der Künstlersozialkasse keine Schlüsse ziehen. Das liegt unter anderem daran, dass eine Ablehnung einzig aufgrund der Tatsache stattfinden kann, dass der Antragsteller die künstlerischen oder publizistischen Kriterien nicht erfüllt. Eine Ablehnung der Künstlersozialkasse lässt also noch keine Rückschlüsse auf die Selbstständigkeit oder den Sozialversicherungsstatus des Betroffenen zu.

Bestehen Zweifel am Sozialversicherungsstatus, sollte ein Statusfeststellungsverfahren nach KSK-Ablehnung in jedem Fall durchgeführt werden. Dabei gelten dann die gleichen Kriterien, wie in einem Statusfeststellungsverfahren ohne KSK.

Ablauf eines Statusfeststellungsverfahren ohne KSK

Ist eine Person nicht über die Künstlersozialkasse gesetzlich pflichtversichert, kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wie in jedem anderen Fall auch als fakultatives Anfrageverfahren beantragt werden. Die notwendigen Formulare sind unter anderem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhältlich. Der Antrag wird mit allen notwendigen weiteren Unterlagen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht. Sie entscheidet über den Einzelfall und legt den zutreffenden Sozialversicherungsstatus fest.