Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren mitarbeitender Gesellschafter

Treten Zweifel am korrekten Sozialversicherungsstatus auf, kann mit einem Statusfeststellungsverfahren mitarbeitender Gesellschafter gemäß § 7a SGB IV seinen Sozialversicherungsstatus überprüfen und verbindlich festlegen lassen. Auf diese Weise kann einerseits Rechtssicherheit in Hinblick auf Beitragspflichten und Leistungsansprüche geschaffen werden. Gleichzeitig kann durch ein Statusfeststellungsverfahren ein mitarbeitender Gesellschafter in vielen Fällen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung in eine private Alters- und Krankheitsvorsorge wechseln. Diese sind in der Regel deutlich effizienter und lukrativer.

Wie kann Statusfeststellungsverfahren mitarbeitender Gesellschafter durchführen lassen?

Ein Statusfeststellungsverfahren kann ein mitarbeitender Gesellschafter von sich aus bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Dazu stellt ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund das Formular V027 zur Verfügung. Es trägt den Titel „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“. In diesem Formular für ein Statusfeststellungsverfahren muss ein mitarbeitender Gesellschafter Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis machen, anhand derer die Clearingstelle später den Sozialversicherungsstatus bestimmt.

In den meisten Fällen kann in einem Statusfeststellungsverfahren ein mitarbeitender Gesellschafter bereits anhand seiner Funktion als Gesellschafter als sozialversicherungsfrei eingestuft werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter:

  • Die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmen kann, weil er über 50 oder mehr Prozent der Gesellschafter-Anteile und damit über das entsprechende Mitbestimmungsrecht verfügt
  • Als Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügt oder ihm andere Stimm- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt sind
  • über ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht verfügt, weil er als einziger im Unternehmen über wichtiges Fach- oder Branchenwissen verfügt

Aus diesen Kriterien ergibt sich, dass in einem Statusfeststellungsverfahren ein mitarbeitender Gesellschafter nur als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden kann, wenn er nur in geringem Umfang am Unternehmen beteiligt ist, bzw. nur über sehr geringes Mitbestimmungsrecht verfügt.

Sozialversicherungsfreiheit aufgrund der Mitarbeit

In diesem Fall kann aber in einem Statusfeststellungsverfahren ein mitarbeitenden Gesellschafter häufig noch anhand seines Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungsfrei eingestuft werden. Dazu muss das Arbeitsverhältnis folgende Kriterien erfüllen:

  • es besteht keine Weisungsbindung
  • Über Zeit, Ort, Art und Umfang der Arbeit kann frei bestimmt werden
  • Die Vergütung erfolgt abhängig vom Unternehmensgewinn
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor

Sozialversicherungspflichtig kann in einem Statusfeststellungsverfahren ein mitarbeitender Gesellschafter daher in der Regel nur sein, wenn er über geringe Mitspracherechte als Gesellschafter verfügt und als Angestellter weisungsgebunden ist.