Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren nach 7a


Immer wieder kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass bei einer Person der Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig geklärt ist. In diesem Fall sollten die Betroffenen mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ihren Status verbindlich prüfen lassen.

Ist der Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig geklärt, kann dies für die Betroffenen gravierende Konsequenzen haben. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass für eine Person Sozialversicherungspflicht besteht und hat sie in dem Glauben, sie sei sozialversicherungsfrei, keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, fordern die Sozialversicherungsträger diese Beiträge nach. Je nachdem, wie groß der Zeitraum ist, kann es sich dabei um sehr große Beträge handeln.

Wer sollte Statusfeststellungsverfahren nach 7a durchführen lassen?

Von einem ungeklärten Sozialversicherungsstatus sind bestimmte Personengruppen besonders oft betroffen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Fremdgeschäftsführer
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen

Diese Personen sollten im eigenen Interesse schon bei Beginn eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses den korrekten Sozialversicherungsstatus ermitteln lassen. Für zwei besonders häufig betroffene Gruppen wurde bereits ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeführt:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers

Wird ein Arbeitsverhältnis mit einer Person aus diesem Personenkreis vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet, leitet die Krankenkasse ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach 7a ein.

Ablauf eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach 7a

Den betroffenen Personen werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund verschiedene Formulare zugeschickt, die sie und ihr Arbeitgeber ausfüllen müssen. Anhand dieser Angaben führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine Beurteilung des Sozialversicherungsstatus durch und teilt das Ergebnis in einem Bescheid mit.
Fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach 7a

Ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann jede Person beantragen, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat und für die noch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt oder eingeleitet wurde. Die beiden Verfahren unterscheiden sich lediglich in der Antragstellung. Das fakultative Statusfeststellungsverfahren nach 7a kann ausschließlich von Personen beantragt und das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach 7a nur von Amts wegen eingeleitet werden.