Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches

Immer wieder kommt es vor, dass bei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus Zweifel und Probleme auftreten. Zwar gilt grundsätzlich die Faustregel, dass angestellte Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und Selbstständige sozialversicherungsfrei sind. Wie bei allen Regeln gibt es jedoch auch in diesem Fall viele Ausnahmen. Für verbindliche Klarheit und Gewissheit sorgt daher ausschließlich ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches.

Besonders oft treten Unklarheiten bei folgenden Personenkreisen auf:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen

Sie sollten daher ihren Sozialversicherungsstatus in jedem Fall in einem Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches klären lassen, sobald Zweifel am Sozialversicherungsstatus auftreten.

 

Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches kann auf zwei Weisen erfolgen:

  • Auf schriftlichen Antrag des Betroffenen (fakultatives Verfahren)
  • Von Amts wegen, ohne dass der Betroffene selber einen Antrag stellt (obligatorisches Verfahren)

Das fakultative Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer beantragen, sofern Zweifel am eigenen Sozialversicherungsstatus, bzw. am Status des Arbeitnehmers bestehen.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches wird unter verschiedenen Voraussetzungen von Amts wegen eingeleitet. Das kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen. In jedem Fall findet ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches statt, sobald ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer der folgenden beiden Personen zur Sozialversicherung anmeldet:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Angehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers

 

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit in einem Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches

Unabhängig von der Art des Verfahrens, wird in einem Statusfeststellungsverfahren nach §7a ff. des vierten Buches des Sozialgesetzbuches in der Regel Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, wenn die folgenden Kriterien für das Arbeitsverhältnis gelten:

  • Es liegt keine Weisungsbindung vor
  • Über Arbeitszeit, -ort, -umfang und -art kann frei entschieden werden
  • Es besteht Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß §181 BGB
  • Der betreffende Arbeitnehmer kann das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten
  • Die Vergütung erfolgt gewinnabhängig