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Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff

Kommt es zu Unklarheiten über den Sozialversicherungsstatus einer Person, sollte im Interesse aller beteiligten Personen so schnell wie möglich eine verbindliche Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus erfolgen. Möglich ist eine solche Prüfung und Festlegung in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. Zuständig für die Durchführung eines solchen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

 

Dabei handelt es sich um eine zentrale Institution, die als einzige Stelle für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff zuständig ist. Sie arbeitet im Auftrag aller Sozialversicherungsträger, die an die Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden sind.

 

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff?

Beim Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren zur Beurteilung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus einer Person, wenn in diesem Punkt Unklarheiten auftreten. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für jeden Einzelfall individuell, welcher Sozialversicherungsstatus im jeweiligen Einzelfall korrekt ist. Zur Beurteilung dieser Frage müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verschiedene Formulare ausfüllen. Darin müssen sie Angaben machen zu:

  • Dem Unternehmen
  • Weiteren Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen des Arbeitnehmers
  • Der Ausgestaltung der Zusammenarbeit

Die Fragen nach der Ausgestaltung der Zusammenarbeit sind für die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus besonders wichtig. Sozialversicherungsfreiheit wird im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff in der Regel immer dann bestätigt, wenn für die Zusammenarbeit der beiden Vertragspartner gilt, dass der Auftrag- oder Arbeitnehmer:

  • Nicht an Weisungen gebunden ist
  • Selbstständig über seine Arbeitszeit, sowie Ort, Art und Umfang seiner Arbeitsleistung bestimmen kann
  • Vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit ist
  • Das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten kann

 

Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen:

  1. Als fakultatives Anfrageverfahren eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers
  2. Als obligatorisches Verfahren, das in bestimmten Fällen von Amts wegen eingeleitet wird

Im Falle des fakultativen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff muss der Antrag vom betroffenen Arbeitnehmer oder seinem Auftraggeber gestellt werden. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff wird automatisch von Amts wegen eingeleitet.