Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren nach 7a

Ein Statusfeststellungsverfahren nach 7a dient dazu, zu klären, ob eine Person sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Dazu wird innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens nach 7a geprüft, welche Form der Beschäftigung vorliegt und ob Sozialversicherungspflicht für dieses Beschäftigungsverhältnis gilt.

 

Die Beschäftigung wird dabei gemäß §7 entweder als:

  • selbstständige Tätigkeit oder
  • abhängiges Arbeitsverhältnis

eingestuft. Je nach Form der Beschäftigung aber auch der ausgeführten Tätigkeit, wird für dieses Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungspflicht oder -freiheit festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass abhängige Beschäftigungsverhältnisse nicht immer automatisch sozialversicherungspflichtig und auch selbstständige Tätigkeiten nicht in jedem Fall sozialversicherungsfrei sind.

 

Das Statusfeststellungsverfahren nach 7a prüft anhand der individuellen Gegebenheiten, welcher Sozialversicherungsstatus für ein Beschäftigungsverhältnis zutreffend ist.

 

Für wen ist Statusfeststellungsverfahren nach 7a sinnvoll?

Da es sich bei einem Statusfeststellungsverfahren nach 7a immer auch um eine Einzelfallprüfung handelt, ist das Statusfeststellungsverfahren nach 7a insbesondere zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Sozialversicherungspflicht gedacht. Zweifel an der Sozialversicherungspflicht treten besonders häufig bei folgenden Personenkreisen auf:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Unternehmers
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Fremdgeschäftsführer
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen

 

Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7a

Zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7a gibt es genau zwei Möglichkeiten:

  • Fakultatives Anfrageverfahren
  • Obligatorisches Verfahren

Beim fakultativen Anfrageverfahren wird ein Statusfeststellungsverfahren nach 7a auf Antrag einer Person durchgeführt. Dies kann der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer sein. Die dafür notwendigen Formulare stellt zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Verfügung.

 

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach 7a wird hingegen grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen oder durch die Krankenversicherung, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet und es sich dabei um eine Person aus einem der folgenden beiden Personenkreise handelt:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers

Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach 7a erhalten die betroffenen Personen alle notwendigen Formulare zugeschickt, die sie anschließend ausfüllen und an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln müssen. Diese führt das eigentliche Statusfeststellungsverfahren nach 7a durch und teilt den Beteiligten anschließend den ermittelten Sozialversicherungsstatus schriftlich in einem Bescheid mit.