Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Verjährung

Wer eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Zweifeln am eigenen Sozialversicherungsstatus durchführen lässt, hat häufig die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zurück zu erhalten. Voraussetzung ist, dass im Verfahren Sozialversicherungsfreiheit festgestellt wird und in der Vergangenheit damit zu Unrecht Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind. Allerdings gilt im Statusfeststellungsverfahren Verjährung für Rückerstattungsansprüche.

Eine solche Konstellation tritt besonders oft bei Personen auf, die lange Zeit in dem Glauben waren, der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen und Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben, weil sie Angestellte eines Unternehmens waren. Je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses werden jedoch häufig vor allem leitende Angestellte sozialversicherungsrechtlich als sozialversicherungsfrei eingestuft. Das trifft zum Beispiel auf die folgenden Personengruppen häufig zu:

  • Fremdgeschäftsführer
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Gesellschafter

Wofür gilt bei Statusfeststellungsverfahren Verjährung?

Beim Statusfeststellungsverfahren gilt Verjährung für Beiträge, die nachgezahlt werden müssen oder zurückgefordert werden können, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der bisherige Sozialversicherungsstatus nicht korrekt war. Der Zeitraum beträgt vier Jahre. Je nach Art des Verfahrens kann der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung nach dem Statusfeststellungsverfahren gilt, etwas unterschiedlich definiert sein.

Verjährung im Statusfeststellungsverfahren für Nachforderungen

Auch im umgekehrten Fall gilt beim Statusfeststellungsverfahren Verjährung. Auch die Sozialversicherungsträger können nämlich maximal für die vergangenen vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, sofern sich im Verfahren herausstellt, dass Sozialversicherungspflicht für diesen Zeitraum bestanden hat, aber keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind.

Verjährung beim Statusfeststellungsverfahren für gezahlte Versicherungsbeiträge

Grundsätzlich bedeutet die Verjährung bei einem Statusfeststellungsverfahren, dass zum Beispiel ein Antragsteller, dem Sozialversicherungsfreiheit bestätigt wird, die Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern kann, die er innerhalb der vergangenen vier Jahre gezahlt hat. Vorausgesetzt, die Sozialversicherungsfreiheit ist für den gesamten Zeitraum gegeben.

Immer wieder ist es jedoch auch möglich, Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, die über die Verjährungsfrist nach einem Statusfeststellungsverfahren hinausgehen. Dafür muss der Antragsteller jedoch nachweisen können, dass der fehlerhafte Sozialversicherungsstatus durch die Sozialversicherungsträger verschuldet wurde. Etwa durch eine Fehlberatung oder weil Hinweise des Betroffenen auf einen eventuell unzutreffenden Sozialversicherungsstatus nicht berücksichtigt wurden.