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Statusfeststellungsverfahren Vorstand AG

Grundsätzlich sollten Vorstände von inländischen Aktiengesellschaften ein Statusfeststellungsverfahren Vorstand AG nach SGB IV § 7a durchführen.

In einem Statusfeststellungsverfahren können Vorstände nach § 1 Satz 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Gleiches gilt auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Zu bemerken ist, dass dies nur für Vorstände einer AG mit Sitz im Inland gilt.

Vorstände von Organgesellschaften deren Niederlassungen im Inland sind aber deren Hauptvorstand nicht im Inland sitzt, sind von dieser Regelung des Statusfeststellungsverfahren Vorstand AG nicht betroffen. Vgl. BSG Urteil 3 12 KR 23/06.

Die Feststellung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle ein einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren. Hier geht es hauptsächlich um die Definition des Begriffes „Selbständig“ da es keine eindeutige Definition im SGB sondern nur Merkmale für eine versicherungsfrei- oder pflichtige Tätigkeit gibt.

Anhand der gemachten Angaben entscheidet die Clearingstelle der DRB in einem Feststellungsbescheid über den Status.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich versicherungspflichtig aber in aller Regel schon aufgrund ihres Einkommens nicht versicherungspflichtig da der Verdienst über der JEAG liegt. Da das Bundessozialgericht jedoch mit Urteil vom 31.05.1989 (BSG 31.05.1989 ,4 RA 22/88) entschieden hat, dass Vorstandsmitglieder einer AG zwar nicht zu den Angestellten gehören, aber dennoch Arbeitnehmer sind, räumen die Spitzenverbände der Sozialversicherung den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein. Auch die Finanzämter akzeptieren inzwischen, dass Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an Vorstandsmitglieder von AG auf der Basis gesetzlicher Verpflichtung gezahlt werden und deshalb, für das Statusfeststellungsverfahren Vorstand AG, steuerfrei sind (§3 Nr. 62 EStG).