Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Statusfeststellungsverfahren » Statusfeststellungsverfahren Widerspruch

Statusfeststellungsverfahren Widerspruch

Ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle ein Feststellungsbescheid für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch über den sozialversicherungsrechtlichen Status ergangen, wonach eine Beschäftigung vorliegt, kann hiergegen zunächst Widerspruch mit einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides und – sollte dieser erfolglos bleiben – anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Versäumt man diese Frist ist innerhalb von 4 Wochen Rechtskraft erlangt und damit ist dieser Statusfeststellungsbescheid, für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch, bindend.

Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt im Übrigen auch für Statusentscheidungen der Krankenkassen im Rahmen von § 28 h Abs. 2 SGB IV und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV. Dementsprechend werden vom Auftraggeber (Arbeitgeber) zunächst

  1. keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge angefordert und
  2. sind von ihm auch keine Meldungen zu erstatten

Ein neuer Statusfeststellungsantrag für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch bei Sozialversicherungspflicht kann nur gestellt werden, wenn eine maßgebliche Veränderung des bestehenden Sachverhaltes vorliegt – sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne dabei die bestehende Ablehnung zu prüfen oder die erste Chance zu nutzen!