Statusfeststellungsverfahren Widerspruch
Ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle ein Feststellungsbescheid für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch über den sozialversicherungsrechtlichen Status ergangen, wonach eine Beschäftigung vorliegt, kann hiergegen zunächst Widerspruch mit einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Bescheides und – sollte dieser erfolglos bleiben – anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Versäumt man diese Frist ist innerhalb von 4 Wochen Rechtskraft erlangt und damit ist dieser Statusfeststellungsbescheid, für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch, bindend.
Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt im Übrigen auch für Statusentscheidungen der Krankenkassen im Rahmen von § 28 h Abs. 2 SGB IV und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV. Dementsprechend werden vom Auftraggeber (Arbeitgeber) zunächst
- keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge angefordert und
- sind von ihm auch keine Meldungen zu erstatten
Ein neuer Statusfeststellungsantrag für das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch bei Sozialversicherungspflicht kann nur gestellt werden, wenn eine maßgebliche Veränderung des bestehenden Sachverhaltes vorliegt – sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne dabei die bestehende Ablehnung zu prüfen oder die erste Chance zu nutzen!