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Statusfeststellungsverfahren Zeitpunkt

Alle Arbeitgeber müssen für das Statusfeststellungsverfahren Zeitpunkt überprüfen, ob die bei ihnen "eingestellten" Arbeitnehmer ( Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter oder Familienangehörige) sozialversicherungspflichtig sind, gleiches gilt für Auftraggeber, die dies für ihre Auftragnehmer feststellen müssen.

Kommt der Auftraggeber dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann er das optionale Statusanfrageverfahren Zeitpunkt beantragen, um definitive Rechtssicherheit zu erhalten. Dazu besteht allerdings keine Verpflichtung. Das verpflichtende Statusfeststellungsverfahren Zeitpunkt wird dagegen ausgelöst, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, mitarbeitende Gesellschafter oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers beschäftigt werden.

Bei einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, bestehen für einen Arbeitgeber alle sich aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergebenden Pflichten. Hierzu gehört insbesondere die Erstattung von Meldungen im Rahmen des SV-Meldeverfahrens (DEÜV).

Anmeldungen sind mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung. Beschäftigungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich begonnen hat. Um eine rechtssichere Anmeldung beim SV-Träger abzugeben, ist ein Statusfeststellungsbescheid sehr wichtig,

Wird der Antrag auf Statusfeststellung Zeitpunkt nach SGB IV § 7a innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Dabei wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Statusfeststellung Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist wobei Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben.