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Urlaubszeit: Wie berechnen sich Sozialversicherungsabgaben auf Urlaubsgeld?

07. Juli, 2014

Für viele Arbeitnehmer bedeutet Urlaubszeit gleichzeitig auch die Zahlung von Urlaubsgeld. Nicht immer ist dabei offensichtlich, wie viel vom gezahlten Urlaubsgeld nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben wirklich übrig bleibt. Gerade die Berechnung von Sozialversicherungsabgaben auf das Urlaubsgeld ist nicht immer ganz einfach.

Berechnung der Sozialversicherungsabgaben auf Urlaubsgeld

Erhält ein Arbeitnehmer Urlaubsgeld, handelt es sich dabei in der Regel um eine sogenannte Einmalzahlung, die zum zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Grundsätzlich unterliegt eine solche Zahlung genauso der Sozialversicherungspflicht wie auch das Gehalt. Vorausgesetzt natürlich, der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet also, dass das Urlaubsgeld das Bruttogehalt in dem betreffenden Monat erhöht.

Rolle der Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es vorkommen, dass das einmal gezahlte Urlaubsgeld nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Beitragsbemessungsgrenzen zu den Sozialversicherungen. Übersteigt das jährliche Einkommen eines angestellten Arbeitnehmers bereits die Beitragsbemessungsgrenze, muss er auch auf zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld keine weiteren Sozialversicherungsabgaben zahlen.

Liegt das reguläre Einkommen knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und übersteigt es diese durch das einmalige Urlaubsgeld, müssen für den Teil oberhalb der Bemessungsgrenze keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflege- sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung unterschiedlich ausfallen. Auf diese Weise kann es geschehen, dass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden, wohl aber zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers aufgrund des Urlaubsgeldes regelmäßig die Versicherungspflichtgrenze, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.