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Urteil: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Schein-OHG

30. Januar, 2017

Mehr als 46.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge muss ein Gartenbauunternehmen nachzahlen. Das Sozialgericht Heilbronn wies eine Klage gegen die Nachzahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zurück. Das Unternehmen hatte die Beschäftigung von rumänischen Arbeitern über eine OHG verschleiert.

Rumänische Arbeiter über Schein-OHG beschäftigt

Ein Gartenbauunternehmen hatte knapp vier Jahre lang drei rumänische Arbeiter auf Baustellen beschäftigt. Die Arbeitnehmer waren jedoch offizielle nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Ehemann der Inhaberin des Unternehmens hatte die drei Männer animiert eine offene Handelsgesellschaft (OHG) zu gründen. Über diese OHG hatte das Gartenbauunternehmen die rumänischen Arbeiter beschäftigt und dafür keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt.

Wie sich herausstellte, handelte es bei der gegründeten OHG um ein reines Scheinunternehmen. Die drei Männer hatten die OHG auf Drängen des Ehemannes der Unternehmerin gegründet. Geschäftsunterlagen hatte er aufbewahrt. In den Befragungen der Rumänen zeigte sich, dass diese gar nicht wussten, was eine OHG ist. Dementsprechend gab es auch keine eigenen Geschäftsräume für das Unternehmen. Die Männer waren in einer Pension der Inhaberin des Gartenbauunternehmens untergebracht. Dem Ehemann gegenüber mussten sie ihre Arbeitszeiten nachweisen, die täglich um 8:00 Uhr begannen. Für ihre Arbeit hatte der Ehemann ein Lohn von 9,50 Euro vorgegeben.

Eine Geldstrafe von 20.000 Euro wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hatte das Ehepaar bereits akzeptiert. Gegen die zusätzlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge hatte die Unternehmerin Klage eingereicht. Das Gericht wies die Klage zurück.

Tatsächliche Verhältnis ausschlaggebend

In der Begründung zu ihrer Klage hatte die Unternehmerin angegeben, ausschließlich Geschäfte mit der OHG, nicht aber mit den rumänischen Arbeitern gemacht. Diese Auffassung wäre nach Lage der Vertragsverhältnisse auch richtig gewesen. Für das Gericht zählten aber die tatsächlich praktizierten Verhältnisse. Und die wichen massiv von den Vertraglichen Verhältnissen ab.