Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern drohen Nachzahlungen

01. August, 2016

Im vergangenen Jahr wurden mehrere wegweisende Urteile zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gesprochen. Dadurch wurden bisherige Ermessensspielräume deutlich eingeschränkt. In der Folge droht vielen Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern die Sozialversicherungspflicht. Häufig kann eine Betriebsprüfung sogar infolge der neuen Rechtslage erhebliche Nachforderungen mit sich bringen. Betroffene sollten sich schützen und ihre Sozialversicherungsfreiheit sichern.


Verschärfte Beurteilungskriterien

Mehrere Urteile zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern haben im vergangenen Jahr zu verschärften Beurteilungskriterien geführt. Seitdem liegt Sozialversicherungsfreiheit bei Gesellschaftern nur noch vor, wenn der betreffende Gesellschafter:

  • 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile hält (Mehrheitsgesellschafter) und über ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht im Unternehmen verfügt
  • Weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, Mitbestimmungsmöglichkeiten aber über eine Superminorität oder ähnliche Vereinbarungen gegeben sind

Verschiedene weitere Kriterien gelten damit nicht mehr, die bislang noch für Sozialversicherungsfreiheit ausreichend waren. Zum Beispiel ist es für Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr ausreichend, wenn die betreffende Person nur über geringe Geschäftsanteile verfügt, aber auf Grund von Branchenkontakten oder Fachkenntnissen, eine beherrschende Stellung im Unternehmen innehat.


Altverträge prüfen und anpassen!

Personen, die von den veränderten Regelungen betroffen sind, sollten in jedem Fall ihren Sozialversicherungsstatus genau prüfen und absichern lassen. Betroffen sind vor allem:

  • Gesellschafter
  • Geschäftsführer, die nach bisherigen Regelung noch sozialversicherungsfrei waren, diesen Status aber durch die neuen Regelungen verlieren könnten
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Speziell Familienunternehmen sollten den Sozialversicherungsstatus der entsprechenden Personen genau prüfen. Gerade in Familienunternehmen werden häufig individuelle Absprachen und Regelungen getroffen, die die Situation zusätzlich komplizierter machen.

Gefährdete Personen sollten in jedem Fall dafür sorgen, dass sie auch nach neuen Beurteilungskriterien sozialversicherungsfrei bleiben. In den meisten Fällen genügt es, Verträge anzupassen und optimal zu gestalten.

Abschließend sollte der Sozialversicherungsstatus einer betroffenen Person noch verbindlich geprüft und beurteilt werden. Gegebenenfalls nach Änderungen der zugrundeliegenden Verträge. In einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist eine solche Überprüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus möglich. Zuständig ist dafür die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.