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Vorsatz fürs neue Jahr: Von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen

28. Januar, 2015

Gegen Ende des vergangenen Jahres zeichnete sich bereits ein klarer Trend bei den gesetzlichen Sozialversicherungen ab, der nichts Gutes für die Zukunft erwarten lässt. Im Vergleich zum Vorjahr hatten die Sozialversicherungen nämlich massive Defizite zu verzeichnen. Während es der Rentenversicherung gelungen ist, deutliche Überschüsse zu erwirtschaften, hatten vor allem die Krankenkassen mit einem massiven Kostenanstieg zu kämpfen. Dieser überstieg die Überschüsse der Rentenversicherung bei weitem, so dass für die gesamten Sozialversicherungen mit einem größeren Defizit als im Vorjahreszeitraum zu rechnen sein wird. Manch einer wird sich bei diesen Prognosen für das neue Jahr eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorgenommen haben.

Möglichkeiten zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nicht sozialversicherungspflichtig sind in Deutschland insbesondere:

  • Selbstständige (es gibt jedoch Ausnahmen)
  • Angestellte Arbeitnehmer mit einem Einkommen ab einer bestimmten Höhe
  • Personen mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs)

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist bei vielen angestellten Arbeitnehmern insbesondere immer dann möglich, wenn ihr Jahreseinkommen oberhalb der sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt. Für die Renten- sowie die Kranken- und Pflegeversicherung gelten 2015 dabei unterschiedliche Einkommensgrenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 54.900 Euro (bundeseinheitlich) pro Jahr
  • Rentenversicherung: 72.600 Euro (West) bzw. 62.400 Euro (Ost) pro Jahr

Werden diese Grenzen überschritten, ist eine Befreiung in den jeweiligen Bereichen der Sozialversicherung möglich.

Befreiung von Sozialversicherungspflicht durch Statusfeststellungsverfahren

Die Festlegung der Sozialversicherungspflicht anhand der Beschäftigungsform, selbstständig oder angestellt, ist längst nicht so einfach wie es oft scheint. Zum einen gibt es zahlreiche Berufsgruppen, in denen eine Sozialversicherungspflicht auch für Selbstständige gilt, etwa für Landwirte, Handwerker oder künstlerisch tätige Selbstständige. Andererseits gibt es aber auch zahlreiche Angestellte, die aufgrund ihrer Befugnisse, Selbstbestimungsmöglichkeiten und Verantwortung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne durchaus als selbstständig angesehen werden können. Sozialversicherungsfreiheit liegt insbesondere häufig vor bei:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • mitarbeitende Gesellschafter
  • Gesellschafter
  • Geschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Ehe- oder Lebenspartner

Bei diesen Personengruppen gibt es immer wieder Unklarheiten zum Sozialversicherungsstatus. Klarheit und damit die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht bietet ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Entscheidung für alle Sparten der Sozialversicherung bindend ist.