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Weiter steigende Zusatzbeiträge für gesetzliche Krankenversicherung prognostiziert

14. März, 2016

Zu Beginn dieses Jahres hatten Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verkraften. Im Durchschnitt um 0,2 Prozent von 0,9 auf 1,1 Prozent. Je nach Versicherung waren es sogar bis zu 0,6 Prozent. Den Zusatzbeitrag müssen die Versicherten vollständig alleine tragen.


Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auf regelmäßigen Anstieg des Zusatzbeitrags einstellen

Die Vorsitzende des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kassen, Doris Pfeiffer, prognostizierte nun gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“, dass die Zusatzbeiträge bis 2019 auch weiterhin jährlich um 0,2 bis 0,3 Prozent steigen werden. 2019 dürften die Zusatzbeiträge dann im Durchschnitt bei 1,8 Prozent liegen. Je nach Versicherung können es auch mehr sein. Als Ursachen für den Anstieg gelten nach wie vor die älter werdende Gesellschaft und nicht zuletzt auch der ständige medizinische Fortschritt. Als Alternative zu steigenden Beiträgen kommen im System der gesetzlichen Krankenkassen nur Leistungskürzungen in Frage, wie es sie in der Vergangenheit bereits gab und in der Zukunft unvermeidlich wieder geben wird.


Ausweg private Krankenversicherung

Eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung bildet die private Krankenversicherung. Zwar sind die Versicherten auch hier nicht vor Beitragssteigerungen geschützt. Erst zu Beginn des Jahres mussten viele Versicherungsanbieter ihre Beiträge zum Teil deutlich anheben. Anders als bei der gesetzlichen sind in der privaten Krankenversicherung jedoch die Leistungen vertraglich vereinbart und damit sicher. Leistungskürzungen muss daher kein Versicherter fürchten.

Der Weg in die private Krankenversicherung steht insbesondere Personen offen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Wer sich nicht sicher, ob er tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist, sollte in jedem Fall prüfen lassen, welcher Sozialversicherungsstatus für ihn gilt. Das ist in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag möglich. Bei Fragen zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.